Die Haltung eines Kraftfahrzeugs ist kein unwirtschaftliches Verhalten i.S.v. § 25 Abs. 2 Nr. 2 BSHG, wenn sie, wie im Streitfall, mit Sozialhilfemitteln für die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens des Haushaltsvorstandes bis zu ein Halb und des Ehegatten und der haushaltsangehörigen Kinder unter zehn Jahren bis zu 30 v.H. finanziert werden kann.
Beschluss des 5. Senats vom 29. Dezember 2000 - BVerwG 5 B 217.99 -
I. VG Lüneburg vom 29.05.1996 - Az.: VG 6 A 17/96 -
II. OVG Lüneburg vom 13.09.1999 - Az.: OVG 12 L 2523/99 -