Schließen zwei Verkäufergruppen zum Ausgleich ihrer unterschiedlich hohen individuellen Provisionseinkünfte auf Veranlassung des Arbeitgebers eine sog. Topfvereinbarung und wird diese später gekündigt, so kann sich für diejenigen Verkäufer, die ohne Topfvereinbarung erheblich geringere Provisionseinkünfte haben, ein Anspruch auf Anhebung ihrer Vergütung aus einer ergänzenden Vertragsauslegung ergeben.
Aktenzeichen: 5 AZR 552/97
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 03. Juni 1998
- 5 AZR 552/97 -
I. Arbeitsgericht
Stuttgart
- 19 Ca 12086/93 -
Urteil vom 23. September 1996
II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
- 18 (18b) Sa 54/96 -
Urteil vom 15. August 1997