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Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, A 3 S 358/05 vom 12.05.2005

Rechtsgebiete:GG, Richtlinie 2004/83/EG, AufenthG
Schlagworte:Qualifikationsrichtlinie, Vorwirkung, Religion, Missionierung
Stichwort:Missionierung
Leitsatz:1. Im Ausländer- und Asylrecht ist vor Ablauf der Umsetzungsfrist bzw. - wenn zuvor erfolgt - Verkündung des Umsetzungsgesetzes regelmäßig keine vom Instanzrichter beachtliche Vorwirkung von EG-Richtlinien anzunehmen.

2. Der Begriff der Religion in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG muss derzeit noch nicht zwingend im Lichte von Art. 10 Abs. 1 b der Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG ausgelegt werden.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, A 3 S 358/05



BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 14 B 02.30703 vom 02.05.2005

Rechtsgebiete:AufenthG, Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004
Schlagworte:Asyl (Iran), (teilweise) Berufung des Bundesbeauftragten, Konversion, Missionierung, religiöses Existenzminimum, Baptisten
Stichwort:Missionierung
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 14 B 02.30703

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 1 S 1972/00 vom 12.12.2003

Rechtsgebiete:GG, BGB, GewO
Schlagworte:Verein, Idealverein, Wirtschaftlicher Verein, Rechtsfähigkeit, Entziehung, Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Religionsgemeinschaft, Weltanschauungsgemeinschaft, Autonomie, Hierarchie, Fremdbestimmung, Vorwand, Dienstleistungen, Entgeltlichkeit, Auditing, Kurse, Mitglieder, Finanzierung, Gefahren, Gläubigerschutz, Gewerberecht, Nebenzweckprivileg, Werbung, Missionierung, Scientology
Stichwort:Missionierung
Leitsatz:1. Werden die von einem Verein seinen Mitgliedern angebotenen entgeltlichen Leistungen von gemeinsamen Überzeugungen der Mitglieder getragen, von denen sie nicht gelöst werden können, ohne ihren Wert für den Empfänger zu verlieren, begründen die intern entgeltlich angebotenen Dienste keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 43 Abs. 2 BGB (wie BVerwG, Urteil vom 6.11.1997 - 1 C 18.95 -, BVerwGE 105, 313, 318).

2. Der Grundsatz der Vereinsautonomie schützt auch die Autonomie in der Bildung und organisatorischen Gestaltung des Vereins nach der freien Selbstentscheidung der Mitglieder, wozu auch die Einfügung in eine hierarchisch organisierte Gemeinschaft gehören kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.2.1991, BVerfGE 83, 341, 359 - Bahà'i). Im Falle der Einfügung in eine hierarchisch organisierte Gemeinschaft kann deshalb auch die Frage, ob der Verein nach seinem Gesamtgebaren einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 43 Abs. 2 BGB verfolgt, grundsätzlich nicht losgelöst von dem Willen des einzelnen Vereins und den Überzeugungen seiner Mitglieder beantwortet werden.

3. Auch nach aktuellen wissenschaftlichen Untersuchungen ist nicht erwiesen, dass die Scientology-Lehre von der Organisation nur als Vorwand für eine ausschließlich wirtschaftliche Zielsetzung benutzt wird.

4. Die Vorschriften über die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins (vgl. §§ 21, 22, 43 Abs. 2 BGB) dienen maßgeblich dem Gläubigerschutz. Gefahren für das einzelne Mitglied, die sich in persönlicher oder finanzieller Hinsicht aus der Mitgliedschaft ergeben können, werden von ihrem Schutzzweck daher grundsätzlich nicht erfasst und sind deshalb auch nicht geeignet, die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des Vereins zu begründen. Derartigen Gefahren kann jedoch insbesondere mit den Mitteln des Gewerberechts begegnet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.7.1998, Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 7, und vom 16.2.1995, Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 6).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 1 S 1972/00

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 311/00 vom 31.01.2002

Rechtsgebiete:GG, StrG
Schlagworte:Fußgängerbereiche, verkehrsberuhigte Bereiche, Gemeingebrauch, kommunikativer Verkehr, Sondernutzung, Sondernutzungserlaubnis, Scientology, Buchverkauf, Missionierung, Religionsfreiheit, Meinungsfreiheit
Stichwort:Missionierung
Leitsatz:1. § 16 Abs. 8 Satz 1 StrG ermächtigt die Straßenbaubehörde zur Untersagung einer unerlaubten Straßenbenutzung, wenn diese bereits stattgefunden hat und eine Wiederholung zu besorgen ist.

2. Ein Verein, dessen Mitglieder auftragsgemäß und auf Grund vereinsinterner Anweisungen in Fußgängerbereichen und in verkehrsberuhigten Bereichen geplant, regelmäßig wiederkehrend Bücher/Schriften an Passanten verkaufen oder Passanten zu diesem Zweck ansprechen, überschreitet auch unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 1 und Art. 2 GG sowie Art. 5 Abs. 1 GG den Gemeingebrauch an diesen Verkehrsflächen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 5 S 311/00


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