Die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für ein nachgezogenes Kind gemäß § 20 AuslG setzt zwingend voraus, dass die familiäre Lebensgemeinschaft mit den Eltern bzw. einem Elternteil hergestellt bzw. gewahrt werden soll; sie scheidet daher auch dann aus, wenn das Kind wegen Misshandlungen im elterlichen Haushalt von einer mit Rücksicht auf diese zum Vormund bestellten Person anderweitig untergebracht wird. Insbesondere ist in derartigen Fällen auch für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Kindes in Analogie zu § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AuslG kein Raum. Eine (weitere) Aufenthaltserlaubnis kann dem Kind dann nur erteilt werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 AuslG erfüllt sind.