Ein Kreditkartenunternehmen muss darlegen und beweisen, dass die abgerechneten Umsätze von dem berechtigten Kreditkarteninhaber veranlasst worden sind. Dafür kann ein Beweis des ersten Anscheins sprechen. Ein solcher kommt aber dann nicht in Betracht, wenn mehrere plausible Geschehensabläufe denkbar sind und insbesondere nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Kreditkarte missbraucht worden ist, was im Fall des körperlosen Verfahrens, mithin einer Buchung allein unter Verwendung der Kartennummer, einen Verlust der Karte nicht voraussetzt.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Kreditkarte von einem unbefugten Dritten benutzt worden ist, spricht ebenfalls nicht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Karteninhaber die Verwendung der Karte durch unsachgemäße Aufbewahrung o.ä. ermöglicht hat, wenn der unbefugte Dritte die Daten auch auf andere Weise ohne Verschulden des Karteninhabers erlangt haben kann. Der auf der Karte aufgedruckten Kreditkartennummer kann insoweit nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie einer PIN-Nummer.