1. Ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne von § 42 Abs. 1 AO liegt vor, wenn in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ankündigung der Gemeinde, Erschließungsbeiträge zu erheben, ein im vorderen Teil bebautes Grundstück geteilt und das dann abgeteilte - von seiner Größe her selbständig bebaubare - Hinterliegergrundstück unentgeltlich auf ein Familienmitglied übertragen wurde, ohne dass für das Hinterliegergrundstück die Zufahrt in einer den bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Weise rechtlich gesichert wurde.
2. Als Rechtsfolge des dargestellten Gestaltungsmissbrauchs ist nicht der zivilrechtliche Eigentümer des Hinterliegergrundstücks, sondern der Eigentümer des ursprünglichen "(Gesamt-)Grundstücks" vor Teilung und Übertragung zum Erschließungsbeitrag heranzuziehen.