1. Es spricht viel dafür, in der Einschaltung einer Konzernschwester als Leiharbeitgeber auf Selbstkostenbasis zur bloßen Verlagerung von Personalkosten in den Bereich der Sachkosten einen Missbrauch der Gestaltungsform und keine zulässige Tatbestandsvermeidung mehr zu sehen, wenn der schon bisher im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses beschäftigt gewesene Arbeitnehmer auf demselben Dauerarbeitsplatz beschäftigt wird.
2. Soweit sich der Arbeitnehmer gegen einen solchen Rechtsformmissbrauch wenden will, muss er sich innerhalb der Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG an den Entleiher halten, in dessen Betrieb sich der Dauerarbeitsplatz befindet.