1. Die gemäß §§ 81 Abs.1, 90 Abs.1 VwGO im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eingetretene Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrags wirkt auch nach der Verweisung der Sache an das Amtsgericht fort.
2. Der in Kenntnis der nicht gegebenen Zuständigkeit des VG mit dem Ziel eingereichte Antrag, die im Ehescheidungsverfahren geltenden Zustellungsvorschriften zu umgehen, stellt zwar eine missbräuchliche Rechtsausübung dar. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts ist im Licht von Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG dennoch gegeben, weil eine vermögende Partei in der Situation der prozesskostenhilfebedürftigen Antragstellerin noch rechtzeitig vor dem Eintritt der Volljährigkeit der Tochter einen Scheidungsantrag bei dem dann noch örtlich zuständigen Amtsgericht eingereicht und gleichzeitig den erforderlichen Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hätte.