Die Befristung des Arbeitsverhältnisses einer mit dem vollen Stundendeputat beschäftigten Lektorin kann nicht auf die Privilegierung des § 57 b HRG gestützt werden, weil diese nicht als wissenschaftliche Mitarbeiterin anzusehen ist.
Die Möglichkeit zur eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung durch eine vorgesehene teilweise Freistellung in der vorlesungsfreien Zeit gibt in einem solchen Fall dem Arbeitsverhältnis nicht das Gepräge.