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Mischling

Entscheidungen der Gerichte




BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 10 B 09.89 vom 17.07.2009

Rechtsgebiete:LStVG, KampfhundeV
Schlagworte:Hundehaltung, Kampfhund, American Staffordshire Terrier, Mischling, Unbekannte Abstammung, Beweislast
Stichwort:Mischling
Leitsatz:Die Rassezugehörigkeit eines Mischlingshundes, dessen Eltern unbekannt sind, kann nicht allein nach der phänotypischen Ähnlichkeit mit einem Kampfhund bestimmt werden.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 10 B 09.89



OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 4 L 384/05 vom 12.02.2008

Rechtsgebiete:GG, KAG LSA
Schlagworte:Hunderasse, gefährliche, Hundesteuer, erhöhte, Mischling
Stichwort:Mischling
Leitsatz:1. Das Halten sog. Kampfhunde kann der Satzungsgeber mit einem erhöhten Steuersatz belegen.

2. Es ist vom Beurteilungsspielraum des Satzungsgebers gedeckt, jedenfalls solche Hunde in einer Hundesteuersatzung als abstrakt gefährlich anzusehen, bei denen das äußere Erscheinungsbild einer gefährlichen Hunderasse noch zu erkennen ist.

3. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erfordert keine Satzungsbestimmung, wonach die vermutete Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall etwa durch einen Wesenstest entkräftet werden kann.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 4 L 384/05

HESSISCHER-VGH – Urteil, 11 UE 1426/04 vom 14.03.2006

Rechtsgebiete:HundeVO
Schlagworte:Gefährlicher Hund, Kreuzung, Mischling
Stichwort:Mischling
Leitsatz:"Kreuzungen" im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO sind neben den direkten Abkömmlingen eines Hundes der in dieser Vorschrift benannten Rassen und Gruppen dem Grundsatz nach auch sämtliche weitere Nachfahren eines solchen "reinrassigen" Hundes unabhängig vom jeweiligen Verwandtschaftsgrad.

Für einen aus der zweiten oder aus einer der darauf folgenden Generation stammenden Abkömmling eines oder mehrerer Hunde der in § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO bezeichneten Rassen oder Gruppen bedarf es für die Einstufung als "Kreuzung" nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO und damit als gefährlicher Hund allerdings der Feststellung, dass das Tier in seinem äußeren Erscheinungsbild noch signifikant durch die Merkmale eines oder mehrerer "Listenhunde" geprägt ist.

Die zuständige Behörde ist im Zweifelsfall hinsichtlich des Vorliegens einer solchen signifikanten Prägung wie auch bezüglich der Abstammung eines Hundes von einem zu den Rassen oder Gruppen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO gehörenden Hundes beweispflichtig.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 11 UE 1426/04


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