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Mischkanalisation

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 A 11006/08.OVG vom 18.02.2009

Rechtsgebiete:LAbwAG, AbwAG
Schlagworte:Abgabe, Abgabefreiheit, Abgabenerhebung, Abgabenfestsetzung, Abgabepflicht, Abwasser, Abwasserabgabe, Abwasserabgabenrecht, Abwasserabgabefreiheit, Abwasserabgabepflicht, Einleiten, Einleitungserlaubnis, Messung, Mischkanalisation, Niederschlag, Niederschlagswasser, Niederschlagswasserabgabe, Niederschlags-wasserabgabefreiheit, Niederschlagsabwasserabgabepflicht, Regen, Regenwasser, Regenwetter, Schadstoff, Schmutzwasser, Trockenwetter, Überwachungswert, wasserrechtliche Erlaubnis, wasserrechtliche Einleitungserlaubnis
Stichwort:Mischkanalisation
Leitsatz:Zur Bedeutung der Überschreitung eines in dem die Einleitung zulassenden Bescheid bestimmten Überwachungswertes für die Abgabefreiheit nach § 6 Abs. 2 LAbwAG.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 7 A 11006/08.OVG



BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 2.08 vom 26.06.2008

Rechtsgebiete:AbwAG, WHG
Schlagworte:Abwasserabgabe, Verrechnung von Investitionen mit der, Anlage im Sinne des § 10 Abs. 4 AbwAG, Abwassersammler, Schmutzwasserkanal, Niederschlagswasserkanal, Mischkanalisation, Trennsystem bei Abwasserkanalisation, Verrechnung von Investitionen mit der Abwasserabgabe, allgemein anerkannte Regelung der Technik bei Abwasseranlagen
Stichwort:Mischkanalisation
Leitsatz:Bei einer Abwasserkanalisation im Trennsystem können sowohl die Aufwendungen für den Bau des Schmutzwasserkanals als auch die für den Bau des Niederschlagswasserkanals unter den weiteren Voraussetzungen von § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AbwAG mit der Abwasserabgabe verrechnet werden.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 2.08

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 2 LB 34/06 vom 24.10.2007

Rechtsgebiete:KAG SH
Schlagworte:Abwassergebühr, Kostenaufteilung, Mischkanalisation, Niederschlagswassergebühr, Personalkosten, Verwaltungsleitung
Stichwort:Mischkanalisation
Leitsatz:1. Gebührenfähig nach § 6 Abs. 2 KAG sind nicht nur die anteiligen Kosten der Kern- oder Querschnittsämter, sondern auch die Kosten der Verwaltungsleitung, soweit sie durch eine einrichtungs- und leistungsbezogene Tätigkeit begründet sind.

2. Soweit die Kostenzuordnung nicht entsprechend der tatsächlich gleisteten Arbeitszeit erfolgt, können auch gesicherte Erfahrungswerte zugrunde gelegt und Ansätze der KGSt herangezogen werden.

3. Bei einer Mischkanalisation, die außer Schmutzwasser und Niederschlagswasser von den Anliegergrundstücken auch das Straßenoberflächenwasser ableitet, kann die technisch als eine Anlage erstellte Entwässerung bei der Ermittlung der gebührenfähigen Kosten zunächst als Einheit behandelt und erst im Rahmen der Verteilung der Kosten nach rechtlich getrennten Einrichtungen unterschieden werden, wenn gewährleistet ist, dass Kosten, die auf die Einrichtung Straßenentwässerung entfallen, nicht den Benutzern der gebührenpflichtigen Einrichtung angelastet werden (Abgrenzung zu 2 L 9/00, Urt. v. 17.1.2001):
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 2 LB 34/06

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 4 K 253/05 vom 27.07.2006

Rechtsgebiete:KAG LSA, VwGO
Schlagworte:Abwassergebühr, Gebührenbedarfsberechnung, Gebührenkalkulation, Nachkalkulation, Vorauskalkulation, Nachberechnung, Mitwirkungspflicht, Kostenüberschreitungsverbot, Kalkulationszeitraum, Unterdeckung, Überdeckungen, Mischkanalisation, Niederschlagswasserbeseitigung, Mischzinssatz, Frischwassermenge, Jahresschmutzwassermenge, Planungskosten
Stichwort:Mischkanalisation
Leitsatz:1. Im Grundsatz wird an der Rechtsprechung des für das Gebührenrecht bislang zuständigen 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts festgehalten, dass der in einer Gebührensatzung festgesetzte Gebührensatz nur dann unwirksam ist, wenn er im Ergebnis gegen höherrangiges Recht verstößt. Dies ist insbesondere der Fall bei einem Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot (§ 5 Abs. 1 Satz 2 HS 1 KAG LSA) oder das in § 5 Abs. 1 Satz 2 HS 2 KAG LSA enthaltene Gebot, von einer Kostendeckung nur bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses abzusehen.

2. Zur rechtlichen Prüfung des Gebührensatzes durch die Verwaltungsgerichte ist die gebührenerhebende Körperschaft aus verwaltungsprozessualen Gründen dazu verpflichtet, spätestens im gerichtlichen Verfahren eine prüffähige Gebührenbedarfsberechnung, d.h. eine Veranschlagung bzw. Ermittlung der gebührenfähigen Kosten und Maßstabseinheiten im Kalkulationszeitraum, vorzulegen und die zur Überprüfung dieser Berechnung notwendigen tatsächlichen Angaben zu machen. Von der prozessualen Mitwirkungspflicht der Körperschaft, an deren Verletzung verfahrensrechtliche Wirkungen geknüpft sind, wird weiterhin auch die sachgerechte Erläuterung einer erstellten Gebührenbedarfsberechnung in der mündlichen Verhandlung erfasst, falls das Gericht eine solche für notwendig erachtet.

3. Auch wenn die Verwaltungsgerichte grundsätzlich gehalten sind, im Rahmen der Prüfung einer Gebührenkalkulation keine sog. "ungefragte Fehlersuche" vorzunehmen, ist es dem Gericht bei der Prüfung eines Gebührensatzes jedenfalls nicht verwehrt, selbst bei Fehlen entsprechender Rügen zumindest eine Prüfung wichtiger Eckpunkte der Kalkulation vorzunehmen und sich aufdrängenden Mängeln nachzugehen.

4. Für eine Nachberechnung bei der Festsetzung eines Gebührensatzes für einen in der Vergangenheit liegenden Kalkulationszeitraum besteht mangels im Wege der Prognose zu überwindender Unsicherheiten für den Satzungsgeber hinsichtlich bekannter Einnahmen und Ausgaben kein Bedarf mehr für den Rückgriff auf frühere Schätzwerte, sondern es sind die mittlerweile bekannt gewordenen tatsächlichen Betriebsergebnisse ("harte Zahlen") zugrunde zu legen.

5. Ein Ausgleich von Kostenunterdeckungen oder Kostenüberdeckungen i.S.d. § 5 Abs. 2c KAG LSA a.F. voraus, dass die Abweichung zwischen (kalkulierten) Gebührenaufkommen und Aufwand auf Differenzen zwischen Soll- und Ist-Ergebnissen beruht. Es handelt sich dabei um Differenzen zwischen den in einer Gebührenkalkulation vor dem Kalkulationszeitraum kalkulierten und den tatsächlichen Kosten bzw. zwischen kalkulierten und tatsächlichen Leistungsmengen. Auch irrtümlich oder versehentlich nicht berücksichtigte Kosten sind nicht als Unterdeckungen ansatzfähig. Das tatsächliche Gebührenaufkommen ist weder bei Überdeckungen noch bei Unterdeckungen zu berücksichtigen.

6. Ein unter der Gebührenobergrenze liegender und nichtiger Gebührensatz kann rückwirkend durch einen kostendeckenden höheren Gebührensatz ersetzt werden, weil § 2 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA auf die rückwirkende Ersetzung nichtiger Satzungen keine Anwendung findet.

7. Bei der Ermittlung der Zinsen auf Fremdkapitalien und der angemessenen Verzinsung des aufgewandten Eigenkapitals, die sich nach den für Kommunalkredite geltenden Zinsen richtet (vgl. § 5 Abs. 2a Satz 1 i.V.m. Satz 5 KAG LSA), bzw. der Ermittlung der angemessenen Verzinsung des aufgewandten Kapitals i.S.d. bis 18. August 2000 geltenden § 5 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA i.d.F. des Gesetzes vom 13. Dezember 1996 darf grundsätzlich ein Mischzinssatz gebildet werden, für dessen Festsetzung der gebührenerhebenden Körperschaft teilweise auch (Prognose)Spielräume eingeräumt sind.

8. Wenn rückwirkend erstmalig wirksames Gebührenrecht geschaffen werden soll, weil die bisherigen Gebührensatzungen entweder unwirksam sind oder die begründete Befürchtung dafür besteht, ist die gebührenerhebende Körperschaft an die Festsetzung des Kalkulationszeitraumes in diesen Satzungen nicht gebunden.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 4 K 253/05


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