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Mischfläche

Entscheidungen der Gerichte

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 4 L 111/02 vom 17.03.2005

1. Ist der Anlieger nach Ausbaurecht herangezogen worden, so wird der Beitragsbescheid in einen Erschließungsbeitragsbescheid umgedeutet, wenn die Gemeinde einen Beitrag in mindestens gleicher Höhe fordern kann.

2. Liegt zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids noch keine gültige Satzung vor, so wird der Mangel des Bescheids geheilt, wenn später durch eine wirksame Satzung die sachliche Beitragspflicht entsteht.

3. Hat die Gemeinde mehrere Anlagen ausgebaut und wird ihr darüber eine einheitliche Rechnung erstellt, so kann sie den jede einzelne Anlage betreffenden Aufwand schätzen, falls eine "pfennig-genaue" Ermittlung nicht möglich oder mit unzumutbarem Aufwand verbunden ist.

4. Zur Herstellung i. S. des § 242 Abs. 9 BauGB.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 M 525/04 vom 28.02.2005

1. Für nach dem 21.02.1999 begonnene Baumaßnahmen kann das Fehlen einer Satzung zum Zeitpunkt des Bauentschlusses nicht dadurch ersetzt werden, dass später eine Satzung mit Rückwirkung erlassen wird.

2. Enthält eine Satzung besondere Verteilungsregelungen für einen "verkehrsberuhigten Bereich" und verwendet sie dafür den Begriff "Mischfläche", so fallen unter diese Regelung nur Straßen, die in ihrer ganzen Breite von Fußgängern benutzt werden dürfen, jedoch auch von Kraftfahrzeugen befahren werden dürfen.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn die Verkehrsanlage einen Gehweg enthält, der durch ausgedehnte Grünstreifen deutlich von der "Fahrbahn" getrennt ist.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 11406/04.OVG vom 07.12.2004

Kosten für den Grunderwerb, Vermessungs- und Abmarkungskosten sowie Katastergebühren können Gegenstand des Ausbauprogramms nicht nur bei einer Straßenerweiterung, sondern auch im Falle der Erneuerung einer Verkehrsanlage sein.

Ob ein Straßenzug nach einem geplanten Ausbau als eine Verkehrsanlage zu qualifizieren ist oder aus mehreren Anlagen besteht, beurteilt sich auch dann nach dem tatsächlichen Erscheinungsbild, wenn ein Teil des Straßenzuges als Kreisstraße klassifiziert ist, während es sich bei dem Rest um eine Gemeindestraße handelt.

Zur Höhe des Gemeindeanteils für eine Straße ohne Durchgangsverkehr und zur fiktiven Fahrbahnbreite einer als Mischverkehrsfläche ausgebauten klassifizierten Anliegerstraße.

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