JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > M > Mischehe
| Rechtsgebiete: | VermG, REAO |
| Schlagworte: | Verfolgungsbedingter Vermögensverlust, Kollektivverfolgte, Mischehe, ausländische Staatsangehörigkeit, Aufenthalt im Ausland |
| Stichwort: | Mischehe |
| Leitsatz: | Der nicht jüdische Ehepartner einer "Mischehe", der an der Ehe festhielt, gehörte auch dann zum Kreis der Kollektivverfolgten, wenn er nach Verfolgungsbeginn, aber vor Verlust des Vermögenswertes seinen Wohnsitz zusammen mit dem Ehepartner ins Ausland verlegte und in der Folgezeit auch eine ausländische Staatsangehörigkeit angenommen hat. Entscheidungen der Rückerstattungsgerichte (hier Board of Review) über die Vorfrage, ob der Antragsteller zum Kreis der Kollektivverfolgten gehörte, kommt für das vermögensrechtliche Verfahren keine Bindungswirkung zu. |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 8 B 32.05 | |
| Rechtsgebiete: | GG, AuslG, AsylVfG |
| Schlagworte: | Aserbaidschan, Armenien, Nagorny-Karabach, Berg-Karabach, Verfolgung, Verfolgungssicherheit, Abschiebung, Hindernis, Verbot, Flucht, Ausreise, Pass, Visum, legal, illegal, Gruppe, Gruppenverfolgung, unmittelbar, mittelbar, staatlich, Aufenthaltsrecht, Minderheit, volkszugehörig, Pogrom, Fluchtalternative, Inland, Gebietshoheit, Gebietsgewalt, Mischehe, Abkömmling, Rückkehr, Sicherheit, hinreichende |
| Stichwort: | Mischehe |
| Leitsatz: | 1. Aserbaidschanische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit, sowie Ehegatten einer Mischehe und deren Abkömmlinge, unterlagen bis Ende 1999 in Aserbaidschan einer mittelbaren Gruppenverfolgung, die allein an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfte. Eine zumutbare inländische Fluchtalternative in dem Gebiet von Berg-Karabach bestand für sie nicht, da das Gebiet von Aserbaidschan aus nicht ohne erhebliche Gefahr für Leib oder Leben erreichbar war. 2. Die Angehörigen der genannten Gruppe sind nunmehr, seit Beginn des Jahres 2000, im Falle ihrer Rückkehr nach Aserbaidschan dort vor erneut drohender, an ihre Ethnie anknüpfender, mittelbarer Gruppenverfolgung hinreichend sicher. 3. In dem Gebiet von Berg-Karabach besteht für sie im Übrigen eine vom Ausland erreichbare inländische Fluchtalternative. Dort drohen ihnen auch keine anderen Gefahren und Nachteile von vergleichbarem Gewicht. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 2 KO 155/03 | |
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