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Entscheidungen der Gerichte




THUERINGER-OVG – Beschluss, 2 EO 239/08 vom 16.12.2008

Rechtsgebiete:GG, ThürBG, ThürLbVO
Schlagworte:Beamtenrecht, Konkurrentenstreit, Beförderung, Dienstpostenübertragung, Bewerbungsverfahrensanspruch, Bewährung, Leistungsprinzip, Verwirkung, Organisationsgrundentscheidung, Auswahlverfahren, ressortbeschränkte Auswahl, Organisationshoheit, Stellenbewirtschaftungsermessen
Stichwort:Ministerialrat
Leitsatz:Der Dienstherr ist berechtigt, ohne weitere Auswahlentscheidung den Beamten zu befördern, der sich nach Übertragung eines Beförderungsdienstpostens auf diesem bewährt hat (§§ 11 Abs. 1 Satz 1, 10 ThürLbVO). Dies setzt voraus, dass den Anforderungen nach Art. 33 Abs. 2 GG bereits bei der Besetzung des Beförderungsdienstpostens genügt worden ist.

Ein konkurrierender Beamter kann gegen die Beförderung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 ThürLbVO Einwendungen geltend machen, die Mängel des der Übertragung des Beförderungsdienstposten vorausgegangenen Auswahlverfahrens betreffen, soweit er seine prozessualen Befugnisse nicht verwirkt hat.

Die Entscheidung, das Auswahlverfahren für eine Beförderungsstelle bzw. einen Beförderungsdienstposten auf die Beamten des eigenen Ressorts zu beschränken, gehört zum Bereich der Organisationsgrundentscheidungen des Dienstherrn, die - anders als die Entscheidungen im Auswahlverfahren - aufgrund sachlicher Erwägungen ohne Beschränkung auf verfassungsrechtliche Belange getroffen werden kann.

Hier: Einzelfall, in dem die oberste Dienstbehörde eine Organisationsgrundentscheidung, ein ressortbeschränktes Auswahlverfahren durchzuführen, nicht dargelegt hat.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 2 EO 239/08



THUERINGER-OVG – Beschluss, 2 EO 228/08 vom 16.12.2008

Rechtsgebiete:GG, ThürBG, ThürLbVO
Schlagworte:Beamtenrecht, Konkurrentenstreit, Beförderung, Dienstpostenübertragung, Bewerbungsverfahrensanspruch, Bewährung, Leistungsprinzip, Verwirkung, Organisationsgrundentscheidung, Auswahlverfahren, ressortbeschränkte Auswahl, Organisationshoheit, Stellenbewirtschaftungsermessen
Stichwort:Ministerialrat
Leitsatz:Der Dienstherr ist berechtigt, ohne weitere Auswahlentscheidung den Beamten zu befördern, der sich nach Übertragung eines Beförderungsdienstpostens auf diesem bewährt hat (§§ 11 Abs. 1 Satz 1, 10 ThürLbVO). Dies setzt voraus, dass den Anforderungen nach Art. 33 Abs. 2 GG bereits bei der Besetzung des Beförderungsdienstpostens genügt worden ist.

Ein konkurrierender Beamter kann gegen die Beförderung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 ThürLbVO Einwendungen geltend machen, die Mängel des der Übertragung des Beförderungsdienstpostens vorausgegangenen Auswahlverfahrens betreffen, soweit er seine prozessualen Befugnisse nicht verwirkt hat.

Die Entscheidung, das Auswahlverfahren für eine Beförderungsstelle bzw. einen Beförderungsdienstposten auf die Beamten des eigenen Ressorts zu beschränken, gehört zum Bereich der Organisationsgrundentscheidungen des Dienstherrn, die - anders als die Entscheidungen im Auswahlverfahren - aufgrund sachlicher Erwägungen ohne Beschränkung auf verfassungsrechtliche Belange getroffen werden kann.

Die Entscheidung der ressortbeschränkten Auswahl findet ihre sachliche Rechtfertigung in der den Ressortministern übertragenen Organisationshoheit und der damit eingeräumten Befugnis zur Stellenbewirtschaftung.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 2 EO 228/08

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 10600/08.OVG vom 17.09.2008

Rechtsgebiete:EGVO 1493/1999, EGVO 1227/2000, WeinG, Landesverordnung über die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen
Schlagworte:Subventionsrecht, Weinrecht, Weinbau, Beihilfe, Förderung, Umstrukturierungsbeihilfe, Umstellung, Sortenumstellung, Förderbedingungen, Fördervoraussetzungen, Umstrukturierungsrichtlinien, Umstrukturierungsplan, Steillage, Geländemessung, Hangneigung, Endstickel, Vorschuss, Bewilligung, Verwaltungspraxis
Stichwort:Ministerialrat
Leitsatz:1. Zur Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe nach der Weinmarktordnung.

2. Bei der Bewilligung eines Vorschusses handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die sich erledigt, sobald die endgültige Entscheidung über die Beihilfegewährung vorliegt.

3. Zur Feststellung der Steillagenqualität eines Grundstücks.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 10600/08.OVG

OVG-SAARLAND – Urteil, 1 A 182/08 vom 13.08.2008

Rechtsgebiete:BG Saarland, BBesG, BBesO
Schlagworte:Beamtenbesoldung - Stellenzulage, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, Rückforderung von Dienstbezügen
Stichwort:Ministerialrat
Leitsatz:1. Ein vollziehbares Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 74 SBG) führt zu einem sofortigen Wegfall des Anspruchs auf eine funktionsbezogene Stellenzulage (§ 42 Abs. 3 BBesG).

2. Wird einem Beamten des gehobenen Dienstes bei Eröffnung des für sofort vollziehbar erklärten Verbots der Führung der Dienstgeschäfte von seinem Vorgesetzten im Beisein mehrerer Volljuristen des Dienstherrn mitgeteilt, das Verbot sei für ihn mit keinerlei finanziellen Nachteilen verbunden, kann ihm im Verständnis des § 12 Abs. 2 S. 2 BBesG nicht vorgeworfen werden, er hätte erkennen müssen, dass er die ihm weitergezahlte Stellenzulage zu Unrecht erhält; er musste sich auch nicht bei der Zentralen Besoldungsstelle über die Richtigkeit der Mitteilung seines Vorgesetzten vergewissern.
Volltext: OVG-SAARLAND - Urteil, 1 A 182/08


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