Auf die Vergütung eines geschäftsführenden Staatsministers ist § 8 Abs. 1 SächsMinG, wonach Amtsbezüge bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, entsprechend anzuwenden.
Ein Rückgriff auf allgemeine Grundsätze des Beamtenrechts scheidet aus.