1. Das Beschwerdegericht ist durch die den gerichtlichen Kontrollumfang begrenzende Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung nicht gehindert, zu prüfen, ob sich die angefochtene Entscheidung zwar nicht mit der von der Beschwerde angegriffenen Begründung des Verwaltungsgerichts, wohl aber aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist. Insofern gilt nichts anderes als unter Geltung des früheren Rechts (vgl. § 146 VwGO a. F.), als die Beschwerde in den Fällen des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a, 123 VwGO) durch einen Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels erstritten werden musste.
2. Zu den zeitlichen Voraussetzungen, die eine Anwendung der sogenannten Härtefallregelung für ausländische Familien und Alleinstehende mit langjährigem Aufenthalt in Deutschland nach Maßgabe des § 32 Satz 1 AuslG i.V.m. den Bestimmungen der Erlasse des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 22. November 1999 und vom 20. Januar 2000 rechtfertigen.