Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kann auch dann noch bestehen, wenn zwischen Schulabbruch (hier: Nichtbestehen des Abiturs) und der Aufnahme der Ausbildung (nach dem Ausbildungswechsel) vier Jahre liegen, wenn der Unterhaltsberechtigte zwischenzeitlich ein Jahr krank war und während eines weiteren Jahres seinen Realschulabschluss nachgeholt hat.
Dem EuGH werden folgende Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist die Regelung in Art. 76 Abs. 2 VO Nr. 1408/71 entsprechend auf Art. 10 Buchst. a VO Nr. 574/72 anzuwenden in Fällen, in denen der anspruchsberechtigte Elternteil die ihm im Beschäftigungsland zustehenden Familienleistungen nicht beantragt?
2. Für den Fall, dass Art. 76 Abs. 2 VO Nr. 1408/71 entsprechend anwendbar ist: Aufgrund welcher Ermessenserwägungen kann der für Familienleistungen zuständige Träger des Wohnlandes Art. 10 Buchst. a VO Nr. 574/72 anwenden, als ob Leistungen im Beschäftigungsland gewährt würden? Kann das Ermessen, den Erhalt von Familienleistungen im Beschäftigungsland zu unterstellen, eingeschränkt sein, wenn der Anspruchsberechtigte im Beschäftigungsland die ihm zustehenden Familienleistungen bewusst nicht beantragt, um der Kindergeldberechtigten im Wohnland zu schaden?
1) In einem Haushaltsplan einer unterstaatlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts enthaltene datierte, auf einzelne Vergütungsgruppen bezogene kw-Vermerke vermögen die Befristung eines Arbeitsverhältnisses aus Haushaltsgründen jedenfalls dann nicht gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG zu rechtfertigen, wenn dem Haushaltsplan selbst keine nähere Widmung der Haushaltsmittel für bestimmte Aufgaben von nur vorübergehender Dauer (tätigkeitsbezogene Zwecksetzung) zu entnehmen ist.
2) Haushaltsrechtliche Vorgaben vermögen grundsätzlich die im Rahmen des Abschlusses eines sachgrundbefristeten Arbeitsvertrages anzustellende Prognose des öffentlichen Arbeitgebers zu stützen, wenn die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers aus einer konkreten Haushaltsstelle erfolgt, die von vorne herein nur für eine bestimmte Zeitdauer bewilligt worden ist und anschließend fortfallen soll. In diesen Fällen ist regelmäßig davon auszugehen, dass sich der Haushaltsgesetzgeber mit den Verhältnissen gerade dieser Stelle befasst und festgestellt hat, dass für die Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf dieser Stelle nur ein vorübergehender Bedarf besteht. Steht nach dem im Einzelfall entscheidungserheblichen Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine solche Befassung tatsächlich nicht erfolgt ist, kann sich der öffentliche Arbeitgeber zur Rechtfertigung der Befristung nicht auf haushaltsrechtliche Vorgaben berufen.
1. Es besteht kein berechtigter Anlass, die bereits mehrfach vom Bundesverfassungsgericht bejahte verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Haftungsausschlusses nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII bei Arbeitsunfällen sogenannter Minijobber anders zu bewerten.
2. Allein der Umstand, dass der Arbeitgeber Minijobbern, die Flurförderfahrzeuge bedienen, entgegen den Unfallverhütungsvorschriften und anders als bei Vollzeitkräften keine Sicherheitsschuhe zur Verfügung gestellt hat, begründet nicht den Vorwurf, er habe vorsätzlich den Unfall (Überfahren eines Fußes) und dessen Folgen (Bruch des Fußes) verursacht.
1. Bietet ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Laufe eines Kündigungsschutzverfahrens eine sog. Prozessbeschäftigung an, so kann der Arbeitnehmer hinsichtlich rückständiger Entgeltansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
2. Bei einer zweistufigen tariflichen Verfallfrist wird die Klagefrist durch die rechtzeitige Einreichung bei Gericht (§ 167 ZPO) gewahrt.