Die durch die erhöhten Vorsorgeanforderungen der Abfallablagerungsverordnung und der Deponieverordnung begründeten Pflichten wirken auf die Rechtsstellung der Betreiber von Deponien auch dann rechtsgestaltend ein, wenn der Deponiebetrieb unbefristet durch bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss zugelassen wurde.
Zum Begriff und zu den Anforderungen einer geologischen Barriere i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anhang 1 Nr. 1 Tabelle 1 DepV.