1. Die in § 8 TV Beschäftigungsbrücke Metallindustrie NRW geregelte Verpflichtung des Arbeitgebers, den Auszubildenden nach bestandener Abschlussprüfung für mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen, steht der Zulässigkeit einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung entgegen, welche während der vereinbarten Befristungsdauer eine vorzeitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses erlaubt.
2. § 19 Ziff. 5 MTV Metallindustrie enthält mit dem Hinweis auf die gesetzliche Verjährungsfrist keine zweijährige Ausschlussklausel, so dass Verzugslohnansprüche bereits mit der Kündigungsschutzklage geltend gemacht sind
1. Die in § 8 TV Beschäftigungsbrücke Metallindustrie NRW geregelte Verpflichtung des Arbeitgebers, den Auszubildenden nach bestandener Abschlussprüfung für mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen, steht der Zulässigkeit einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung entgegen, welche während der vereinbarten Befristungsdauer eine vorzeitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses erlaubt.
2. § 19 Ziff. 5 MTV Metallindustrie enthält mit dem Hinweis auf die gesetzliche Verjährungsfrist keine zweijährige Ausschlussklausel, so dass Verzugslohnansprüche bereits mit der Kündigungsschutzklage geltend gemacht sind.