1. Die Honorarvereinbarung ist wegen unzulässiger Unterschreitung des Mindesthonorars unwirksam. Ein Ausnahmefall, der die Unterschreitung der Mindestsätze zulässt, liegt nur vor, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks der Mindestsatzregelung ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen ist.
2. Die zutreffende Honorarzone muss objektiv nach den Kriterien des § 11 HOAI bestimmt werden. Die Einordnung in die Honorarzone ist dabei eine Rechts- und keine Tatsachenfrage.
Verpflichtet sich ein Architekt im Rahmen eines sog. "Gutachterverfahrens" vertraglich zu Leistungen, die durch Leistungsbilder der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure erfaßt werden, begründet die Absicht des Auftraggebers, den Verfasser des von ihm gewählten Entwurfs mit weiteren Architektenleistungen zu beauftragen, keinen Ausnahmefall im Sinne des § 4 Abs. 2 HOAI und rechtfertigt daher nicht, die in der Honorarordnung festgesetzten Mindesthonorare zu unterschreiten.
Urteil des 1. Senats vom 13. April 1999 - BVerwG 1 C 11.98 -
I. VG Wiesbaden vom 06.02.1996 - Az.: VG 5/3 E 186/91 -
II. VGH Kassel vom 03.02.1998 - Az.: VGH 11 UE 913/96 -