1. Zur Bestimmung des Gegenstandes des Klagebegehrens im Sinne des § 82 VwGO sind einerseits die Tatsache der Klageerhebung, die Klagebegründung und sonstige während des Laufes der Klagefrist abgegebenen Erklärungen zu berücksichtigen. Insoweit ist insbesondere bei der Auslegung von Prozesserklärungen zugunsten eines anwaltlich nicht vertretenen Klägers ein "großzügiger Maßstab" anzulegen.
2. Der Gebührenschuldner ist zwingend in der Satzung selbst festzulegen; insbesondere ist ein unmittelbarer Rückgriff auf die gesetzliche Regelung des § 5 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA ist nicht statthaft.
3. Es darf nicht dem Anwender der Norm (der Verwaltung) überlassen bleiben, in welchen Fällen der Benutzer und in welchen Fällen der Eigentümer Gebührenschuldner sein soll. Eine solche Regelung wird weder der Gesetzeslage noch dem berechtigten Anliegen der Gebührenpflichtigen gerecht, im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit eine eindeutige satzungsmäßige Schuldnerbestimmung in der Gebührensatzung vorzunehmen.
1. Zu den Entstehungsvoraussetzungen eines Zweckverbandes nach Thüringer Landesrecht (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung).
2. Maßgeblich für die Entstehung eines Zweckverbandes ist nicht der Nachweis einer schriftlich erteilten Genehmigung der Verbandssatzung durch die zuständige Aufsichtsbehörde, sondern ob aus der Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG die Tatsache der Genehmigungserteilung durch die zuständige Aufsichtsbehörde ersichtlich ist.
3. Im Hinblick auf das Entstehen eines Zweckverbandes nach § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG ist zu unterscheiden zwischen den Folgen einer unwirksamen Bestimmung in der Verbandssatzung für das Außenrechtsverhältnis und für das Innenrechtsverhältnis der Verbandsmitglieder zum Zweckverband.
4. Voraussetzung für eine konstitutiv wirkende Bekanntmachung der Verbandssatzung eines Zweckverbandes im Rechtsverkehr ist, dass die Verbandssatzung eine Regelung über den Umlegungsschlüssel gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 5 ThürKGG enthält, ohne den sie nicht den aus sich heraus vollständigen Mindestinhalt aufweisen würde. Hierfür genügt jedoch eine Regelung, die als Maßstabsregelung im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 5 ThürKGG i. V. m. § 37 Abs. 2 ThürKGG erkennbar und nicht offensichtlich als Umlegungsschlüssel untauglich ist. Auf die materiellrechtliche Wirksamkeit der Regelung kommt es dagegen für die Entstehung des Zweckverbandes nicht an.
Sieht der Satzungsgeber entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA davon ab, eine besondere Regelung über den Zeitpunkt der Fälligkeit der Schuld zu treffen, so bestimmt sich dieser Zeitpunkt nach der Regelung § 220 Abs. 1 AO. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Satzungsgeber einen Maßstab wählt, der anstelle einer abstrakten, für alle Anschlussnehmer einheitlich anzuwendenden Einheit, eine typologische Zuordnung von unterschiedlichen Nutzungsarten zu einer entsprechenden Anzahl von Grundeinheiten vorsieht.