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Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrages zur Begründung einer gewerbesteuerlichen Organschaft

Entscheidungen der Gerichte

BFH – Urteil, I R 94/06 vom 28.11.2007

Bei der Prüfung, ob ein Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen ist, ist der Vertrag nach objektiven Gesichtspunkten auszulegen. Die Entstehungsgeschichte und die Vorstellungen der am Vertragsschluss beteiligten Personen können bei der Vertragsauslegung nicht berücksichtigt werden.

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