Wenn ein Unterhaltungsverband in seinem Satzungsrecht einen Mindestbeitrag nach § 101 Abs. 3 Satz 2 NWG ohne das entsprechende Mindeststimmrecht nach § 101 Abs. 3 Satz 3 NWG verankert hat, ist der nach der inneren Verbandsverfassung anstelle einer Verbandsversammlung zur Änderung der Satzung berufene Verbandsausschuss legitimiert, diesen Fehler durch eine Satzungsänderung zu beheben. Ihm fehlt nicht die Legitimation für diese Satzungsänderung, weil er selbst ohne ein in der Satzung vorgesehenes Mindeststimmrecht gewählt wurde; vielmehr ist lediglich die Regelung über den Mindestbeitrag unwirksam, solange nicht insgesamt ein dem § 101 Abs. 3 Sätze 2 und 3 NWG entsprechender Zustand hergestellt ist.
Zur Zulässigkeit der Erhebung eines Mindestbeitrages im berufsständischen Versorgungsrecht - hier nach § 24 Abs. 6 Satz 2 der Satzung der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen.
Bundesverfassungsrecht zwingt ein berufsständisches Versorgungswerk mit Pflichtmitgliedschaft, das sich nach dem "offenen Deckungsplanverfahren" finanziert, grundsätzlich nicht, für Zeiten des Mutterschutzes und der Kindererziehung eine beitragsfreie Mitgliedschaft vorzusehen.
Vorschriften, welche die Höhe der Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken betreffen, sind am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG, ggf. i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG zu messen (hier: Mindestbeiträge zum Versorgungswerk von Rechtsanwaltskammern).
Urteil des 1. Senats vom 5. Dezember 2000 - BVerwG 1 C 11.00 -
I. VG Trier vom 28.05.1998 - Az.: VG 6 K 484/97.TR -
II. OVG Koblenz vom 30.11.1999 - Az.: OVG 6 A 10183/99 -