1. Ist es dem Beschwerdeführer gelungen, mit der Beschwerdebegründung die tragenden Gründe einer zu seinem Nachteil ergangenen erstinstanzlichen Entscheidung erfolgreich in Zweifel zu ziehen, ist das Beschwerdegericht durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht gehindert und - soweit der Fall dazu Anlass bietet - sogar gehalten, zu prüfen, ob sich die angegriffene Entscheidung zwar nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, wohl aber aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Senats).
2. Die Berechnung des zur Sicherung des Lebensunterhalts eines erwerbsfähigen Ausländers notwendigen Bedarfs im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 AufenthG ist an den einschlägigen Bestimmungen des Sozialgesetzbuches 2. Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) - SGB II - zu orientieren.
3. Im Falle der Erwerbstätigkeit eines solchen Ausländers scheidet bei der Bedarfsermittlung zum Zwecke der Feststellung des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzung nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 AufenthG eine Reduzierung des zur Verfügung stehenden Einkommens um die nach §§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit 30 SGB II abzusetzenden Freibeträge aus.
Eine Verwirkung wegen kurzer Ehedauer führt regelmäßig nicht zur Kürzung des Unterhaltsanspruchs, wenn sonst bei Betreuung eines Kindes der Mindestbedarf gefährdet wäre. Der Anrechnung nicht eheprägender Einkünfte steht die Unterschreitung des Mindestbeda.
Das unterhaltsberechtigte Kind trifft die Darlegungs- und Beweislast, wenn es Unterhalt begehrt, der über den Regelbetrag nach der RegelbetragsVO hinausgeht. Aus der Regelung des § 645 Abs.I ZPO im vereinfachten Verfahren läßt sich für das streitige Unterhaltsverfahren kein allgemeiner Grundsatz ableiten, daß minderjährige Kinder einen Unterhaltsbedarf bis 150 % des Regelbetrags ohne Nachweis verlangen können.