Mit Blick auf die seit 1. Januar 1995 geltenden Verwendungsgrade nach § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG ist ein Wehrpflichtiger nicht wehrdienstfähig im Sinne von § 8 a Abs. 1 Satz 1 WPflG , wenn ihm selbst bei Freistellung von der Grundausbildung wegen körperlicher oder geistiger Mängel schlechthin nicht zuzumuten ist, Grundwehrdienst zu leisten.
Beschluss des 6. Senats vom 5. Juli 2000 - BVerwG 6 B 18.00 -
I. VG München vom 16.12.1999 - Az.: VG M 4 K 98.4662 -