Eine weitergehende Reduzierung der Abwasserabgabe nach § 9 Abs. 5 Satz 2 AbwAG 1987 ist nur möglich, wenn in dem Einleitebescheid für die Abwasserbehandlung Anforderungen an die Schadstoffreduzierung festgelegt werden, die über die Mindestanforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hinausgehen.
Die Mindestanforderungen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, ergeben sich aus den nach § 7a Abs. 1 WHG 1986 erlassenen Verwaltungsvorschriften.
Abgabenrechtlich ist es unerheblich, ob der Abwassereinleiter im Einzelfall eine höhere Abbaurate erreichen kann und ordnungsrechtlich auch zum Einsatz der jeweils bestmöglichen Abwasserbehandlungs- und -vermeidungsmaßnahmen verpflichtet ist.