Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Genehmigung einer Ausnahme vom Mindestalter nach § 74 Abs. 1 und Abs. 2 FeV davon abhängig gemacht wird, dass die Einhaltung der Altersgrenze für den Betroffenen aufgrund außergewöhnlicher Umstände auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Senkung des Verkehrsrisikos durch junge Fahranfänger eine unzumutbare Härte bedeutet.
Für die Ausnahmegenehmigung genügt es nicht, dass der Minderjährige bereits im Rahmen des Modells "Begleitetes Fahren mit 17 Jahren" Kraftfahrzeuge ohne Beanstandungen geführt hat.