1. Die Bekanntmachung eines Regionalplanes stellt einen selbständigen Verfahrensschritt dar.
2. Die Ausfertigung der Satzung bedarf nicht der Beifügung eines Dienstsiegels.
3. Im Rahmen einer Teilfortschreibung können im Regionalplan bereits ausgewiesene Vorrang- und Vorbehaltsgebiete dem Grunde nach übernommen werden.
4. Totfunde von Fledermäusen unter Windkraftanlagen können aus Gründen der Vorsorge auch bei noch bestehendem Aufklärungsbedarf bis auf weiteres die Nichtberücksichtigung dieser Standorte als Vorrang- und Eignungsgebiete zur Windenergienutzung rechtfertigen.
5. In besonders schutzwürdigen Umgebungen kann ein Mindestabstand von 10 km zwischen größeren Windenergiestandorten gerechtfertigt sein.
Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan für die Standorte der Windenergieanlagen untereinander den fünf- bzw. dreifachen Rotordurchmesser in Haupt- bzw. Nebenwindrichtung als Mindestabstand festsetzen und die nähere Prüfung dem einzelnen Genehmigungsverfahren überlassen.