Zu der Frage, ob einem Gerichtsvollzieher, dem Wegegelder nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz überlassen werden, für die Beschädigung eines ohne Anerkennung des Dienstherrn ersatzweise eingesetzten privateigenen Kraftfahrzeuges Ersatz für Sachschäden und für einen Vermögensschaden (merkantiler Minderwert) geleistet werden muss.
1. Das Vorhandensein einer sog. "Altlast" auf einem gemeinsam mit einem Hausgrundstück verkauften, benachbarten Flurgrundstück stellt einen aufklärungsbedürftigen Mangel auch des Hausgrundstücks dar.
2. Für die Bemessung des Minderwerts des Hausgrundstückes kommt es allenfalls im Hinblick auf §§ 254, 242 BGB auf die Höhe der Beseitigungskosten der "Altlast" an.
1. Der Werkunternehmer muss einen Verstoß gegen die Regeln der Technik auch dann vertreten, wenn die fehlerhafte Ausführung auf eine ausdrückliche Anweisung des Bestellers zurückgeht, er den Besteller aber nicht über den Regelverstoß beraten hat.
2. Die Höhe der Schadensgrenze kann zwar auch nach dem bekannten merkantilen Minderwert des Werkes bemessen werden, der Auftraggeber des Werkunternehmers ist hierauf aber nicht beschränkt, sondern wird auch durch § 633 Abs. 2 Satz 2 BGB grundsätzlich nicht daran gehindert, als Schadensersatz die Kosten der Mängelbeseitigung zu verlangen. In diesen Fällen kann dem Unternehmer eine entsprechende Anwendung des § 251 Abs. 2 BGB helfen.