Das Erfordernis der Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation (hier: berufsfördernder Leistungen) nach der bis zum 31.12.2000 geltenden Rechtslage bestimmt sich ausschließlich nach der Minderung des Leistungsvermögens des Versicherten in einer nicht nur kurzfristig ausgeübten Tätigkeit; die bisherige Ausübung einer Beschäftigung, für die eine Ausbildung erforderlich ist und die Berufsschutz nach sich zieht, wird nicht vorausgesetzt (Anschluss an und Fortführung von BSG vom 22.9.1981 - 1 RJ 12/80 = BSGE 52, 123 = SozR 2200 § 1237a Nr 19).