1. Mehrere Motorsportveranstaltungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Vereins sind als ein einheitlicher Betrieb zu beurteilen, wenn sie gleichartig sind und der Verein für sie keine voneinander getrennten Organisationen unterhält.
2. Die Tatsache, dass der Verein durch einige der Veranstaltungen Gewinne und durch andere Veranstaltungen Verluste erzielt, schließt die Beurteilung der Veranstaltungen als einen einheitlichen und ohne Gewinnerzielungsabsicht unterhaltenen Betrieb nicht aus.
Der Antragsteller eines schiedsrichterlichen Verfahrens muß beweisen, dass der schriftliche Schiedsvertrag der Parteien die Voraussetzungen eines formfreien Handelsschiedsvertrags i.S. des § 1027 Abs. 2 ZPO a.F. erfüllt,
Die Industrie- und Handelskammern waren nach § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG 1992 nicht daran gehindert, den Grundbeitrag für Kammerzugehörige, deren Gewerbeertrag/Gewinn einen bestimmten Betrag (hier: 48 000 DM) nicht übersteigt und deren Gewerbebetrieb einen vollkaufmännischen Geschäftsbetrieb nicht erfordert, niedriger festzusetzen als für Vollkaufleute mit gleichem Gewerbeertrag/Gewinn.
Urteil des 1. Senats vom 21. März 2000 - BVerwG 1 C 15.99 -
I. VG Hamburg vom 12.06.1996 - Az.: 7 VG 2237/95 -
II. OVG Hamburg vom 03.02.1999 - Az.: OVG Bf V 69/96 -
Zur Frage der Wirksamkeit einer formularvertraglichen Regelung, durch die die Rechte des Pächters auf Minderung, Zurückbehaltung und Aufrechnung für den Fall ausgeschlossen werden, dass sich der Verpächter mit ihrer Geltendmachung nicht einverstanden erklärt.
a) Die Verschmelzung einer GmbH auf ihren Alleingesellschafter als natürliche Person ist nach dem UmwG 1994 auch dann zulässig, wenn dieser als Minderkaufmann nicht in das Handelsregister eingetragen werden kann.
b) Die Wirkungen der Verschmelzung treten in diesem Fall abweichend von § 20 UmwG mit ihrer gemäß §§ 121, 19 Abs. 1 UmwG vorzunehmenden Eintragung in das Register des Sitzes der übertragenden Kapitalgesellschaft ein.
BGH, Beschl. v. 4. Mai 1998 - II ZB 18/97 -
OLG Celle
LG Lüneburg