Die Industrie- und Handelskammern waren nach § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG 1992 nicht daran gehindert, den Grundbeitrag für Kammerzugehörige, deren Gewerbeertrag/Gewinn einen bestimmten Betrag (hier: 48 000 DM) nicht übersteigt und deren Gewerbebetrieb einen vollkaufmännischen Geschäftsbetrieb nicht erfordert, niedriger festzusetzen als für Vollkaufleute mit gleichem Gewerbeertrag/Gewinn.
Urteil des 1. Senats vom 21. März 2000 - BVerwG 1 C 15.99 -
I. VG Hamburg vom 12.06.1996 - Az.: 7 VG 2237/95 -
II. OVG Hamburg vom 03.02.1999 - Az.: OVG Bf V 69/96 -