1. Die fingierte Asylantragstellung in § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG verletzt nicht die negative Willensentschließungs- und Willenserklärungsfreiheit des minderjährigen Kindes bzw. seines gesetzlichen Vertreters.
2. Die in der BRD geborene Klägerin, die nach Angaben ihrer Eltern yezidischer Religionszugehörigkeit ist, hat im Falle ihrer (erstmaligen) Rückkehr nach Syrien, als dem Land ihrer Staatsangehörigkeit, eine Gruppenverfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten.
Auch bei gesteigerter Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Minderjährigen ist bei der Leistungsfähigkeit im Einzelfall zu prüfen, ob der Unterhaltsschuldner als ungelernte Arbeitskraft auf dem heutigen Arbeitsmarkt überhaupt eine realistische Chance auf eine Vollzeitbeschäftigung mit einem Verdienst von bereinigt netto mehr als 890 EUR hat. Die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland lassen es zweifelhaft erscheinen, ob ein Unterhaltspflichtiger bei genügender Anstrengung Unterhaltspflichten überhaupt noch erfüllen kann, wenn er keine qualifizierte Ausbildung hat.
Der Umstand, dass die Verjährung der Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes gegenüber seinen Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes gehemmt ist, steht der Annahme einer Verwirkung nicht entgegen, wenn aus besonderen Gründen die Vorraussetzungen sowohl des Zeit- als auch des Umstandsmoments erfüllt sind.
Bei Minderjährigen kommt Haft zur Sicherung der zwangsweisen Ausreise nur in Betracht, wenn mildere Mittel nicht in Frage kommen (Anschluss an OLG Köln und OLG Braunschweig).
1. Die Voraussetzung des Beherrschens der deutschen Sprache im Sinne von § 20 Abs. 4 Nr. 1 1. Alternative AuslG muss zum Zeitpunkt des Erfordernisses einer Aufenthaltserlaubnis vorliegen. Ein Ausländer beherrscht die deutsche Sprache im Sinne dieser Vorschrift, wenn seine Kenntnisse der deutschen Sprache in Schrift und Wort den durchschnittlichen Deutschkenntnissen seiner Altersgruppe entsprechen.
2. Ein Schulzeugnis mit der Note "befriedigend" im Fach Deutsch belegt durchschnittliche Kenntnisse der deutschen Sprache gemessen an der jeweiligen Altersgruppe.
1. Hinsichtlich der Frage, ob die Nichtversetzung in die 9. Klassenstufe angefochten und ein diesbezgl. Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durchgeführt werden soll, ist ein Minderjähriger nicht nach öffentlichem Recht als geschäftsfähig iSv § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO anerkannt.
2. Ein Minderjähriger ist im vorliegenden Fall von beiden sorgeberechtigten Elternteilen gemeinschaftlich zu vertreten. Widerspricht ein sorgeberechtigter Elternteil der Klageerhebung oder Stellung eines einstweiligen Rechtsschutzantrages, so ist der andere sorgeberechtigte Elternteil nicht allein befugt, die entsprechenden Prozesshandlungen vorzunehmen; insoweit ist die erforderliche Prozessfähigkeit zu verneinen.
3. Bei Meinungsverschiedenheiten über das Vorgehen in Angelegenheiten eines Minderjährigen, die von erheblicher Bedeutung sind, müssen die sorgeberechtigten Eltern ggf. vorab eine Klärung gemäß § 1628 BGB durch das Familiengericht herbeiführen.
1. Eine Abschiebung, mit der die durch die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entstandene Ausreisepflicht während des noch laufenden Rechtsmittelverfahrens vollzogen worden ist, kann eine Sperrwirkung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG allenfalls dann entfalten, wenn die Versagung der Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig gewesen ist.
2. Die Entscheidung des Gesetzgebers für einen besonderen Ausweisungsschutz für Minderjährige nach § 48 Abs. 2 Satz 1 AuslG, mit dem der Auftrag zum Schutz der Familie nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK konkretisiert wird, ist auch im Rahmen der nach § 21 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 5 AuslG zu treffenden Ermessensentscheidung über die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu beachten. Einem im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen minderjährigen Ausländer, dessen Eltern sich hier erlaubt aufhalten, kann deshalb die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur unter ähnlich strengen Voraussetzungen versagt werden, wie sie für die Ausweisung Minderjähriger gelten.
1. Ein Heranwachsender, der im Bundesgebiet aufgewachsen ist und mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt, darf nur aufgrund der Ist-Ausweisungstatbestände des § 47 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 AuslG oder aufgrund des Regel-Ausweisungstatbestands des § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG ausgewiesen werden; dieser Ausweisungsschutz setzt nicht den Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder unbefristeten Aufenthaltserlaubnis voraus.
2. Ob ein heranwachsender Ausländer in häuslicher Gemeinschaft mit seinen Eltern lebt, ist, wenn er sich in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung in Haft befindet, nach den zuvor herrschenden Umständen zu beurteilen.
3. Ein Heranwachsender lebt beispielsweise dann nicht mehr mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft, wenn er zumindest über längere Zeit bei einem Freund lebt, praktisch nicht mehr zu Hause ist und nach unbekannt abgemeldet wird.