( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileSchlagwörterMMinderheit 

Minderheit

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 B 10414/09.OVG vom 29.04.2009

Rechtsgebiete:VersG
Schlagworte:Aufzug, Autonome Nationalisten, Demonstration, friedlich, Gefahr, Gefahrenprognose, Gegendemonstration, Gewalt, gewaltbereit, Minderheit, Nichtstörer, Notstand, polizeilicher Notstand, Ordnung, öffentliche Ordnung, Provokation, Sicherheit, öffentliche Sicherheit, Teilnehmer, Veranstalter, Verbot, Versammlung, Versammlungsfreiheit, Versammlungsleiter, Versammlungsteilnehmer, Versammlungsverbot, Versammlungsrecht, Wahrscheinlichkeit
Stichwort:Minderheit
Leitsatz:Zu den Voraussetzungen eines Versammlungsverbots (hier: Aufzug am 1. Mai in Mainz).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 7 B 10414/09.OVG



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, A 6 S 674/05 vom 30.11.2006

Rechtsgebiete:AufenthG, EGRL 04/83
Schlagworte:Abschiebungshindernis, Abschiebungsverbot, Ägypter, allgemeine Gefahr, Ashkali, Existenzgrundlage, extreme Gefahrenlage, Gesundheitsgefahr, Kosovo, krankheitsbedingte Gefahr, medizinische Behandlung, Minderheit, nichtstaatliche Akteure, posttraumatische Belastungsstörung, psychische Erkrankung, Roma, Schutzfähigkeit, Serbien, Verfolgung, Qualifikationsrichtlinie
Stichwort:Minderheit
Leitsatz:1. Angehörigen der Minderheiten der Ashkali und der "Ägypter" droht bei einer Rückkehr nach Serbien wegen ihrer Volkszugehörigkeit auch im Kosovo weiterhin keine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, vor der Schutz zu bieten auch internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens wären (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung des Senats; vgl. Urteil vom 21.03.2006 - A 6 S 1027/05 -).

2. Angehörige der Minderheiten der Ashkali und der "Ägypter" geraten bei einer Abschiebung in den Kosovo aufgrund der dortigen generellen Sicherheitslage und Versorgungslage auch weiterhin in keine extreme Gefahrenlage (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung des Senats; vgl. Urteil vom 21.03.2006 - A 6 S 1027/05 -).

3. Zum Abschiebungsschutz bei krankheitsbedingter zielstaatsbezogener Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (hier verneint bei posttraumatischer Belastungsstörung).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, A 6 S 674/05

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 1 LB 211/01 vom 03.11.2005

Rechtsgebiete:AsylVfG, AufenthG, AuslG
Schlagworte:Amtswalterexzess, Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten, Eingriffsintensität, Einreise, Existenzminimum, Folter, Geiselnahme, Gruppenverfolgung, Inlandspass, Kontrolldruck, Kontrollinteresse, Kämpfer, Minderheit, Polizeigewahrsam, Registrierung, Russische Föderation, Schattenwirtschaft, Terroranschlag, Tschetschene, Untersuchungshaft, Verfolgung, existentielle Gefahr, hinreichend sicher, inländische Fluchtalternative, nichtstaatlicher Akteur, regionale Gruppenverfolgung, verfolgungsbedingt, zumutbar, Übergriff
Stichwort:Minderheit
Leitsatz:1. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten muss als Berufungskläger kein besonderes Kontroll- oder Beanstandungsinteresse darlegen.

2. Ein Ausländer ist im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat vor Verfolgung hinreichend sicher, wenn mehr als nur überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass es dort zu keinen Verfolgungsmaßnahmen kommen wird. Der Bejahung hinreichender Sicherheit stehen nicht jede noch so geringe Möglichkeit abermaligen Verfolgungseintritts und nicht jeder -auch entfernt liegende- Zweifel an der künftigen Sicherheit des rückkehrenden Ausländers entgegen. Vielmehr müssen hieran mindestens ernsthafte Zweifel bestehen. Das ist der Fall, wenn über die theoretische Möglichkeit hinaus, Opfer eines Übergriffs zu werden, objektive Anhaltspunkte einen Übergriff als nicht ganz entfernte und damit durchaus reale Möglichkeit erscheinen lassen.

3. Eine Gruppenverfolgung tschetschenischer Volkszugehöriger in Tschetschenien wäre eine regionale Gruppenverfolgung. Tschetschenische Volkszugehörige haben in anderen Gebieten der Russischen Föderation, d.h. außerhalb Tschetscheniens, eine inländische Fluchtalternative. Darunter fallen solche Gebiete, in denen die Angehörigen der regional verfolgten Gruppe vor Verfolgung hinreichend sicher sind und ihnen auch keine anderen Gefahren und Nachteile drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylrechtlich erheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentiellen Gefahren und Nachteile am Herkunftsort so nicht bestünden

4. Ob Tschetschenen in Inguschetien, Kabardino-Balkarien oder in den Regionen Krasnodar und Stawropol eine inländische Fluchtalternative finden, bleibt offen. Jedenfalls sind heute nach Russland zurückkehrende tschetschenische Volkszugehörige in den übrigen Landesteilen der Russischen Föderation vor asylrechtsrelevanten Maßnahmen der russischen Staatsgewalt sowie nichtstaatlicher Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 4 c AufenthG hinreichend sicher. Dies gilt für den Regelfall 'unauffällige' Tschetschenen, nicht jedoch für solche, die sich im Tschetschenien-Konflikt für die tschetschenische Sache besonders engagiert haben oder eines solchen Engagements verdächtigt und deshalb gesucht werden.

5. Soweit in bestimmten Regionen Russlands (v. a. in Moskau, St. Petersburg u. Umgebung) der Zuzug und/oder die Registrierung erschwert wird, betrifft dies nicht nur tschetschenische, sondern auch andere "fremde" Volkszugehörige. Anhaltspunkte dafür, dass tschetschenischen Volkszugehörigen landesweit die Registrierung versagt wird, bestehen nicht. Zudem kann gegen die unberechtigte Ablehnung der Registrierung -auch gerichtlich- und mit Hilfe von Beratungsstellen (u.a. 'Memorial') vorgegangen werden, was grundsätzlich zumutbar ist.

6. Tschetschenische Volkszugehörige unterliegen in der Russischen Föderation keiner unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung.

a. Die Echtheit eines sog. Befehls Nr. 541 des russischen Innenministers, der diskriminierende Maßnahmen gegen tschetschenische Volkszugehörige angeordnet haben soll, ist bis heute nicht belegt.

b. Nach der Geiselnahme im Moskauer Musical-Theater im Oktober 2002, den Terroranschlägen im August/September 2004 (Absturz zweier Passagierflugzeuge, Sprengstoffanschläge an einer Bushaltestelle und am Rigaer Bahnhof in Moskau, Geiselnahme an der Schule in Beslan), die tschetschenischen Separatisten zugeschrieben werden, hat der Kontrolldruck gegenüber tschetschenischen Volkszugehörigen und anderen Personen vermeintlich 'kaukasischen' Aussehens zugenommen. Kontrollen als solche oder auch Wohnungsdurchsuchungen oder (ganz) kurzfristige Festnahmen erreichen aber keine schutzbegründende Eingriffsintensität. Dem russischen Staat ist es angesichts schwerster Terrorakte zuzugestehen, diesen Personenkreis durch seine Sicherheitskräfte 'im Auge zu behalten'.

c. Die Wahrscheinlichkeit, dass zurückkehrenden tschetschenischen Volkszugehörigen Beweismittel untergeschoben werden, um so einen strafrechtlich relevanten Verdacht zu konstruieren, ist gering.

d. Soweit es bei Verhaftungen, im Polizeigewahrsam und in Untersuchungshaft zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und Ermittlungsbehörden kommt, ist fraglich, ob es sich dabei um sog. Amtswalterexzesse handelt, die dem russischen Staat nicht zurechenbar wären, und ob die Übergriffe nicht ein allgemeines 'Phänomen' darstellen. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Möglichkeit, Opfer solcher Übergriffe zu werden, als real, d.h. nicht ganz entfernt, einzuschätzen wäre, fehlen.

7. Tschetschenische Volkszugehörige sind auch vor einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure hinreichend sicher. Angesichts der Gesamtbevölkerung Russlands (145 Mio. Menschen) mit mehr als 100 anerkannten ethnischen Minderheiten kann nicht davon gesprochen werden, rassistisch motivierte Übergriffe seien in signifikanter Häufigkeit zu verzeichnen. Von den dokumentierten Vorkommnisse sind nicht vornehmlich tschetschenische Volkszugehörige betroffen. Abgesehen davon ist der russische Staat im Grundsatz bereit, gegen fremdenfeindliche Übergriffe Dritter vorzugehen.

8. In den Regionen einer inländische Fluchtalternative ist für tschetschenische Volkszugehörige jedenfalls das Existenzminimum gewährleistet. Dies gilt, wenn eine Registrierung erlangt wird, aber auch in dem zeitlichen 'Zwischenraum' zwischen Beantragung und Erhalt der Registrierung und auch in den Fällen, in denen es tschetschenischen Volkszugehörigen nicht gelingt, eine Registrierung zu erhalten. Auch eine 'sehr schwere" wirtschaftliche Situation wäre mit dem "Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums' noch nicht gleichzusetzen. Die Annahme einer Tätigkeit in der in Russland sehr weit verbreiteten sog. 'Schattenwirtschaft' ist zumutbar.

9. Selbst wenn das Existenzminimum in den Regionen der inländischen Fluchtalternative nicht gewährleistet wäre, würde dies keinen Abschiebungsschutz begründen, weil dies nicht verfolgungsbedingt ist: Die Lage in Tschetschenien ist im Vergleich zu diesen anderen Regionen deutlich schlechter.

10. Aus Deutschland abgeschobenen tschetschenische Volkszugehörige drohen auch im Zusammenhang mit ihrer (Wieder-) Einreise nach Russland keine asylrechtsrelevanten Übergriffe. Rückkehrer, die ohne gültigen Inlandspass angetroffen werden, haben nicht zu befürchten, deswegen zwangsweise nach Tschetschenien zurückgeführt zu werden.

11. Eine sonstige erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure droht einem tschetschenischen Volkszugehörigen bei einer Rückkehr in die russische Föderation nicht, ebenso keine so extreme allgemeine Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG, dass die Prognose, eine Abschiebung in die Russische Föderation würde den Betroffenen 'gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen' ausliefern, gerechtfertigt ist.
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 1 LB 211/01

LAG-HAMM – Beschluss, 13 TaBV 26/05 vom 10.06.2005

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Wahl, Freistellung, Betriebsratsmitglied, freizustellendes Betriebsratsmitglied, Verhältniswahl, Minderheit, Schutz, Minderheitenschutz, Anfechtung
Stichwort:Minderheit
Leitsatz:Die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder hat bei zwei Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang zu erfolgen.
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 13 TaBV 26/05


Seite:   1  2 


Weitere Begriffe




Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/begriffe/minderheit

"Minderheit - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN