Der Arbeitgeber kann dem Weiterbeschäftigungsverlangen des Jugend- und Auszubildendenvertreters eine Stellenbesetzungssperre gemäß Haushaltsführungserlass des Finanzministers im Rahmen des § 9 Abs. 4 PersVG LSA auch dann entgegenhalten, wenn diese auf eine vom Haushaltsgesetzgeber beschlossene globale Minderausgabe bei den Personalhaushalten (GMA) zurückgeht.