1. Zur Verfolgungsgefahr eines Journalisten, dem in der Türkei zur Last gelegt wird, islamistisches Gedankengut verbreitet zu haben und über die Untergrundorganisation Tevhid-Selam in die Hizbullah eingebunden gewesen zu sein.
2. Zu den Ausschlusstatbeständen des § 60 Abs. 8 AufenthG.