1. Die Erhebung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags wegen tatsächlicher gewerblicher Nutzung eines doppelt erschlossenen Grundstücks ist ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht auch im Straßenausbaubeitragsrecht ausnahmsweise dann unzulässig, wenn der durch die gewerbliche Nutzung verursachte Ziel- und Quellverkehr nicht über die abzurechnende Straße abgewickelt wird und ohne Veränderung der für die Gemeinde eindeutig erkennbaren tatsächlichen Verhältnisse auf dem Grundstück auch nicht abgewickelt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.1.1998 - 8 C 12.96 - u. Beschl. v. 4.2.2000 - 11 B 39.99).
2. Die Erhebung eines gebietsbezogenen Artzuschlags scheidet aus, wenn sich der Gebietscharakter in einem nicht überplanten Innenbereich auf Grund der (weit) ausdifferenzierten Nutzungen keinem bestimmten Gebietstyp nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. der BauNVO zuordnen lässt (hier: Bundeswehrgelände).