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Militärflugplatz

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 4 C 9.06 vom 13.12.2007

Rechtsgebiete:LuftVG, FluglärmG 1971, UVPG, UVP-RL, BayVwVfG, UmwRBehG, ROG, RoV, BNatSchG, BauGB, ZPO
Schlagworte:Militärflugplatz, Änderungsgenehmigung, Konversion, fiktive Genehmigung/ Planfeststellung, Umweltverträglichkeitsprüfung, Änderung, Vorprüfung, betriebsbedingte Umweltauswirkungen, ergänzendes Verfahren, Kausalität, Raumordnungsverfahren, Planrechtfertigung, Angebotsplanung, regionale Strukturhilfe, Widmung, Planungshoheit, Alternativenprüfung, Standortalternative, Erledigung, Vorbelastung, plangegebene -, Duldungspflicht, Lärmschutzbereich
Stichwort:Militärflugplatz
Leitsatz:Ist die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes als regionaler Verkehrsflugplatz mit baulichen Änderungen und Erweiterungen verbunden, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung bereits dann erforderlich, wenn die betriebsbedingten nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UVPG 2001 (§ 3c Satz 1 und 3 UVPG 2005) erheblich sein können; das gilt jedenfalls, wenn die zivile Nutzung als Verkehrsflughafen erst durch die baulichen Änderungen und Erweiterungen ermöglicht wird.

§ 8 Abs. 5 LuftVG gestattet nicht, bei der Bewertung der Erheblichkeit der betriebsbedingten Umweltauswirkungen diejenigen des zivilen Flugbetriebs mit denen des früheren militärischen Flugbetriebs zu saldieren.

Jedenfalls für Projekte, für die das Genehmigungsverfahren vor Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG eingeleitet wurde, gebietet das Gemeinschaftsrecht nicht, eine luftverkehrsrechtliche Änderungsgenehmigung wegen des Unterlassens einer rechtlich gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung aufzuheben oder ihren Vollzug auszusetzen, wenn die Öffentlichkeit vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit hatte, sich zu dem Projekt zu äußern, die Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt umfassend geprüft wurden und es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Behörde eine andere Entscheidung getroffen hätte, sofern eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung für das Projekt durchgeführt worden wäre (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

Erst durch die öffentlich bekannt gemachte Entlassung eines Militärflugplatzes aus der militärischen Trägerschaft wird das Flugplatzgelände in die Planungshoheit der Gemeinden zurückgeführt.

Wird das Änderungsgenehmigungsverfahren bereits vor der Entlassung des Flugplatzes aus der militärischen Trägerschaft durchgeführt, sind kommunale Planungen für diese Flächen mit der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die geplante zivile Nutzung belastet.

Ist der ehemalige Militärflugplatz nicht auf der Ebene der Landesplanung zielförmig als Standort eines Verkehrsflughafens festgelegt worden, muss die Genehmigungsbehörde ernsthaft in Betracht kommende Standortalternativen im Zulassungsverfahren ermitteln, bewerten und untereinander abwägen.

Steht aufgrund neuer, nach der Beschlussfassung über die Genehmigung gewonnener Erkenntnisse fest, dass die Alternative, die auf der Grundlage des früheren Erkenntnisstandes in Betracht zu ziehen war, nicht realisierbar ist, haben sich die Alternativenprüfung und der auf das Unterlassen dieser Prüfung gestützte Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung erledigt.

Wird auf einem aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatz ein ziviler Verkehrsflughafen eingerichtet, darf den Anwohnern nicht mehr Lärm zugemutet werden als bei der Anlegung eines neuen oder der wesentlichen Änderung eines bestehenden Verkehrsflughafens.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 C 9.06



BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 VR 2.07 vom 19.06.2007

Rechtsgebiete:VwGO, LuftVG
Schlagworte:Militärflugplatz, Änderungsgenehmigung, aufschiebende Wirkung, Fortdauer der -, Rechtsmittelgericht, berichtigende Auslegung, Suspensiveffekt
Stichwort:Militärflugplatz
Leitsatz:§ 80b Abs. 2 VwGO ist berichtigend dahin auszulegen, dass das Rechtsmittelgericht auf Antrag anordnen kann, dass die aufschiebenden Wirkung fortdauert.

Der Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO ist nicht fristgebunden; eine Frist ergibt sich auch nicht mittelbar aus dem Begriff der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 4 VR 2.07

BVERWG – Urteil, BVerwG 11 C 14.00 vom 11.07.2001

Rechtsgebiete:LuftVG, LuftVZO, LuftVO, PlVereinfG, VwVfG
Schlagworte:Flugplatz Bitburg, Militärflugplatz, NATO-Reserveflugplatz, zivile Mitbenutzung, Konversion, Umwidmung, Flugplatz, Anlagenbegriff, Verfügbarkeit des Luftraums, Luftkontrolle, Vorrang militärischen Flugverkehrs, amerikanische Fluglotsen, Letter of Agreement, Verkehrslandeplatz, Verkehrsflughafen, Betriebspflicht, Befreiung von der -, Teilgenehmigung, Abschnittsbildung, Sichtflugverfahren, Instrumentenflugverfahren, Planrechtfertigung, Angebotsplanung, Strukturhilfe, Abwägungsgebot, Abwägungskontrolle, Fluglärm, Lärmschutzkonzept, Verkehrsprognose, worst-case-Betrachtung, Wahrunterstellung, Nachtflugbetrieb, Vorbelastung.
Stichwort:Militärflugplatz
Leitsatz:1. Beantragt der künftige Betreiber eines Flugplatzes eine - einheitliche - Genehmigung für Sicht- und Instrumentenflug und ist die Planrechtfertigung auf dieses Gesamtkonzept bezogen, so darf vorweg eine "Teilgenehmigung" allein für den Sichtflugbetrieb nur erteilt werden, wenn der Genehmigung des Instrumentenflugbetriebs keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen.

2. Die Frage der Realisierbarkeit des Gesamtvorhabens ist anhand objektiver Gegebenheiten zu beantworten. Im Streitfall greift insoweit eine volle gerichtliche Überprüfung Platz.

3. Es gibt keinen luftverkehrsrechtlichen Planungsleitsatz des Inhalts, dass ein Flugplatz nicht genehmigungsfähig ist, wenn seine "luftseitigen Kapazitäten" durch den Vorrang militärischen Flugbetriebs verbündeter Streitkräfte eingeschränkt sind.

4. Regionale Strukturhilfe ist beim Verkehrswegebau als legitimes Planungsziel anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 <169>). Für das Luftverkehrsrecht gilt zumindest bei Konversionsvorhaben i.S. von § 8 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 LuftVG nichts anderes. Die zivile Mitbenutzung eines Militärflugplatzes ist aus diesem Grunde jedenfalls dann planerisch gerechtfertigt, wenn die entsprechende Nutzungsänderung dazu dient, eine wirtschaftsschwache Region an den Luftverkehr anzuschließen. Jedenfalls in diesem Fall ist eine Angebotsplanung zulässig.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 11 C 14.00


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