Die Einberufung eines Zivildienstpflichtigen nach Vollendung des 28. Lebensjahres gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Alt. 1 ZDG setzt voraus, daß vor der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer eine konkrete Entscheidung der zuständigen Wehrersatzbehörde über die künftige militärfachliche Verwendung ergangen und deswegen eine Heranziehung zum Zivildienst vor Vollendung des 28. Lebensjahres nicht möglich war.
Beschluß des 6. Senats vom 29. November 1999 - BVerwG 6 B 71.99 -
I. VG Berlin vom 08.06.1999 - Az.: VG 23 A 53.99 -