Ein Lehrer, der sich kinderpornografisches Material verschafft und es besitzt, ist regelmäßig aus dem Dienst zu entfernen (Fortführung der Rechtsprechung des Disziplinarsenats, vgl. Urteile vom 07.12.2006 - DL 16 S 15/06 - und vom 03.07.2002 - DL 17 S 24/01 -).
Ein mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getretener Polizeibeamter (u. a. Steuerhinterziehung in erheblichem Umfang, Betrug in zwölf Fällen), der zudem über Jahre hinweg, auch während krankheitsbedingter Fehlzeiten, mehrere ungenehmigte Nebentätigkeiten ausgeübt hat, ist - vor allem bei fehlender Einsicht in das Unrecht seines Handelns - für einen Verbleib im Polizeidienst untragbar geworden und deshalb aus dem Dienst zu entfernen. Eine während des Disziplinarverfahrens möglicherweise erfolgte tadelfreie Dienstverrichtung (sog. Nachbewährung) steht in einem solchen Fall der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme nicht entgegen.
Dienstentfernung eines Lehrers, der sich dadurch eines außer- und innerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht hat, dass er seiner Verwaltung unterliegende Vereinsgelder sowie ihm für eine Klassenfahrt überwiesene Schülergelder zur privaten Schuldentilgung verwendet hat.
Ein Finanzbeamter, der in mehreren hundert Einzelfällen unerlaubte Hilfe in Steuersachen geleistet, dabei in mehr als 190 Fällen falsche Angaben in den Steuererklärungen Dritter eingetragen und darüber hinaus Einkünfte aus der unerlaubten Hilfe in Steuersachen nicht in seinen eigenen Steuererklärungen angegeben hat, ist aus dem Dienst zu entfernen.
Zum Disziplinarmaß bei Steuerhinterziehungen eines Finanzbeamten (hier: Nichterklärung von Zinseinkünften aus ausländischem Kapitalvermögen) im Falle einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO.
Zum Disziplinarmaß bei Steuerhinterziehungen eines Finanzbeamten (hier: Nichterklärung von Zinseinkünften aus ausländischem Kapitalvermögen) im Falle einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO.