1. Ein Rechner (Personal Computer - PC - ) mit Internetzugang ist ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages.
2. Ein Rechtsanwalt, der einen Rechner mit Internetzugang in seiner Kanzlei einsetzt, hält ein Rundfunkempfangsgerät jedenfalls dann zum Empfang bereit, wenn er kein anderes herkömmliches Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält.
3. Die Rundfunkgebührenpflicht für das Bereithalten eines solchen Rechners zum Rundfunkempfang begegnet in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können ihre Personal- und Sachkosten, die im Zusammenhang mit einer Sicherstellung nach § 22 Nr. 2 POG entstehen, von der verantwortlichen Person erstattet verlangen.
Die lfd. Nr. 14.3 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis bietet hierfür eine wirksame Rechtsgrundlage, setzt aber eine rechtmäßige oder bestandskräftige Sicherstellung voraus.
Verstößt eine bauliche Anlage gegen baurechtliche Vorschriften, so ist der Erlass einer Beseitigungsanordnung nur dann unverhältnismäßig, wenn sich eine andere, den Verantwortlichen weniger belastende Maßnahme anbietet.
Es ist nicht Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde, alle rechtlich und technisch denkbaren Möglichkeiten der Abhilfe zu untersuchen.
Dem verantwortlichen Bauherrn oder Eigentümer obliegt es, der Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage genauer Pläne einen konkreten Gegenvorschlag zur Herstellung baurechtmäßiger Zustände zu unterbreiten.
Statt einer nur unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO möglichen Invollzugsetzung eines Auslieferungshaftbefehls und des Erlasses eines Durchführungsbefehls kann auch - als milderes Mittel - ein Vorführungsbefehl in Betracht kommen, um die Durchführung der Auslieferung sicherzustellen.
Zu den Anforderungen an eine rechtmäßige Geschwindigkeitsbeschränkung auf Autobahnen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 Satz 2 StVO (im Anschluss an Urteil vom 21. Januar 1999 - BVerwG 3 C 9.98 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 38 m.w.N.).
Urteil des 3. Senats vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 23.00 -
I. VG Hamburg vom 07.08.1996 - Az.: VG 19 VG 938/95 -
II. OVG Hamburg vom 07.12.1999 - Az.: OVG 3 Bf 51/96 -