JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > M > Milchgarantiemenge
| Rechtsgebiete: | VwGO, AGVwGO |
| Schlagworte: | Prozessrecht, Landwirtschaftsrecht, Milch, Milchgarantiemenge, Milchreferenzmenge, Bescheinigung, Verböserung, reformatio in peius, Widerspruch, Widerspruchsbehörde, Rechtsausschuss, Kreisrechtsausschuss, Stadtrechtsausschuss, Verwaltungsgericht, Klagebegehren, Klage, Verpflichtungsklage |
| Stichwort: | Milchgarantiemenge |
| Leitsatz: | 1. Der Kreis- oder Stadtrechtsausschuss als Widerspruchsbehörde (§ 7 Abs. 1 AGVwGO RhPf) ist zu einer reformatio in peius, also zu einer "Verböserung" des angegriffenen Ausgangsbescheides, grundsätzlich nicht befugt. Eine über die Rechtsschutzfunktion hinausgehende objektive Kontrollfunktion hat der Rechtsausschuss grundsätzlich nicht (im Anschluss an OVG RhPf, Urteil vom 8. Mai 1961, AS 8, 273 [279]). 2. Im Verfahren der Verpflichtungsklage ist das Verwaltungsgericht durch die Bindung an das Klagebegehren (§ 88 VwGO) an einer reformatio in peius regelmäßig ebenfalls gehindert. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 10366/04.OVG | |
| Rechtsgebiete: | MGVO, MOG, VwGO |
| Schlagworte: | Milch-Garantiemenge, Milchgarantiemenge, Referenzmenge, Milchreferenzmenge, Milch-Referenzmenge, Anlieferungs-Referenzmenge, Bescheinigung, Übergangsbescheinigung, Übertragungsbescheinigung, Anschlussberufung, Parteibeitritt |
| Stichwort: | Milchgarantiemenge |
| Leitsatz: | 1. § 9 Abs. 1 Satz 1 MGVO vermittelt nur dem Erwerber der Milchreferenzmenge einen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung, nicht aber dem Veräußerer. 2. Die Bescheinigung über den Milchreferenzmengenübergang ist ein feststellender Verwaltungsakt, der nichts an der materiellen Rechtslage ändert, die Beteiligten aber hindert, sich auf eine von der Feststellung abweichende Rechtslage zu berufen. 3. Zur Anschlussberufungsfrist |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 10866/03.OVG | |
| Rechtsgebiete: | VO (EWG) Nr. 3950/92, VO (EWG) Nr. 536/93, MGV |
| Schlagworte: | Milchgarantiemenge, Milchquote, Pachtverhältnis, Beendigung des, Pächterschutz, staatliche Reserve, Flächenbindung, Grundsatz der, Betriebsbindung, Grundsatz der |
| Stichwort: | Milchgarantiemenge |
| Leitsatz: | Der Übergang einer Milchreferenzmenge auf den Verpächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses setzt nach Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3950/92 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor voraus, dass entweder der Verpächter oder der neue Pächter, an den der Verpächter die Pachtfläche alsbald wieder verpachtet, selbst Milcherzeuger ist (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 20. Juni 2002 - Rs. C-401/99 -). Aus dem Grundsatz der Flächenbindung von Milchreferenzmengen ergibt sich nicht, dass der ausscheidende Pächter mit dem Besitz an den Pachtflächen in jedem Falle zugleich einen dieser Fläche entsprechenden Teil seiner Referenzmenge verliert, soweit ihm nicht der Pächterschutz zugute kommt. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 48.02 | |
| Rechtsgebiete: | GKG |
| Schlagworte: | Rechtsschutzbedürfnis, Streitwert, Milchgarantiemenge |
| Stichwort: | Milchgarantiemenge |
| Leitsatz: | 1. Eine Beschwerde, mit der ein Beteiligter eine Erhöhung des festgesetzten Streitwerts erstrebt, ist grundsätzlich unzulässig, da einem Beteiligten regelmäßig kein schutzwürdiges Interesse zuzubilligen ist, eine Erhöhung der im Verfahren angefallenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten zu bewirken. Anderes gilt nur dann, wenn der im Verfahren kostenerstattungsberechtigte Beteiligte nachweist, dass er mit seinem Prozessbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung geschlossen hat, aus der für den Beteiligten Verbindlichkeiten entstanden sind, die durch eine Erstattung von auf der Grundlage des festgesetzten Streitwerts berechneten Rechtsanwaltsgebühren nicht gedeckt werden können. 2. Es ist nach wie vor sachgerecht, bei der Festsetzung des Streitwerts für ein Klageverfahren um die Zuteilung von Milchreferenzmengen das wirtschaftliche Interesse des Klägers an dem Verfahren entsprechend der Empfehlung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Januar 1996 pauschalierend mit einem jährlich erzielbaren Ertrag von 0,10 EUR (( 0,20 DM) pro Kilogramm der streitigen Referenzmenge zu veranschlagen. 3. Anlass zu einer hiervon abweichenden Streitwertbemessung kann allerdings dann bestehen, wenn aus der streitigen Referenzmenge Nutzungen gezogen werden könnten, die deutlich über oder unter diesem Wert liegen. Maßgeblich ist insofern die Marktsituation bei Einreichung der Klage. 4. Das Gericht ist nicht gehalten, diesbezüglich in eigene Ermittlungen einzutreten. Vielmehr ist es Sache der am Verfahren Beteiligten, dem Gericht entsprechende Angaben zu machen. Kommen sie dem nicht nach, wird es regelmäßig sachgerecht sein, der Empfehlung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu folgen. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 10 S 2551/01 | |
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