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Milch-Garantiemenge

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 35.03 vom 16.09.2004

Rechtsgebiete:GG, MOG, MGV, ZAV, VO (EWG) Nr. 3950/92
Schlagworte:Milch, Milchquote, Milch-Garantiemenge, Referenzmenge, staatliche Reserve, Abzug zugunsten der staatlichen Reserve, Zusatzabgabenverordnung, Verordnungsermächtigung, Zitiergebot, Bestimmtheitsgebot bei Umsetzung von Gemeinschaftsrecht, Eigentum, Eigentumsschutz für Gewerbebetrieb
Stichwort:Milch-Garantiemenge
Leitsatz:1. Verweist eine gesetzliche Verordnungsermächtigung auf europäisches Gemeinschaftsrecht in seinem jeweiligen Bestande, so macht es sich von der Bestimmtheit des in Bezug genommenen Gemeinschaftsrechts abhängig. Wird das Gemeinschaftsrecht geändert und nimmt seine Bestimmtheit dabei ab, so verringert sich auch die Bestimmtheit der gesetzlichen Verordnungsermächtigung, die darauf Bezug nimmt.

2. Die einem milcherzeugenden Betrieb zugeteilte Referenzmenge nimmt am Eigentumsschutz des Betriebes teil. Die Referenzmenge als solche genießt auch dann keinen darüber hinausgehenden Eigentumsschutz, wenn sie flächenlos verpachtet wird.

3. Wird ein Teil der einem landwirtschaftlichen Betrieb zugeteilten Referenzmenge entzogen, so wird das Eigentum an dem Betrieb auch dann beeinträchtigt, wenn die zur Milcherzeugung geschaffenen sächlichen Betriebsmittel vorübergehend nicht oder nicht vollständig zur Milcherzeugung genutzt werden.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 35.03



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 10866/03.OVG vom 07.01.2004

Rechtsgebiete:MGVO, MOG, VwGO
Schlagworte:Milch-Garantiemenge, Milchgarantiemenge, Referenzmenge, Milchreferenzmenge, Milch-Referenzmenge, Anlieferungs-Referenzmenge, Bescheinigung, Übergangsbescheinigung, Übertragungsbescheinigung, Anschlussberufung, Parteibeitritt
Stichwort:Milch-Garantiemenge
Leitsatz:1. § 9 Abs. 1 Satz 1 MGVO vermittelt nur dem Erwerber der Milchreferenzmenge einen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung, nicht aber dem Veräußerer.

2. Die Bescheinigung über den Milchreferenzmengenübergang ist ein feststellender Verwaltungsakt, der nichts an der materiellen Rechtslage ändert, die Beteiligten aber hindert, sich auf eine von der Feststellung abweichende Rechtslage zu berufen.

3. Zur Anschlussberufungsfrist
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 10866/03.OVG


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