Der Mietzuschuss gemäß § 57 BBesG ist auch bei einem Beamten in Altersteilzeit nach § 72b BBG auf der Grundlage der tatsächlich gewährten Inlandsdienstbezüge zu ermitteln und gemäß § 6 Abs. 1 BBesG entsprechend zu kürzen.
Der in § 57 Abs. 1 Satz 3 genannte Mehrbetrag bezeichnet den Betrag, mit dem die Mieteigenbelastung die in Satz 3 Nr. 1 und 2 genannten Obergrenzen übersteigt.