1. Für die Frage, ob im Sinne von § 2 Abs. 3 RGebStV von einer gewerblichen Vermietung eines Rundfunkempfangsgeräts "für einen Zeitraum bis zu drei Monaten" auszugehen ist, ist maßgeblich auf den der Vermietung zugrunde liegenden Mietvertrag abzustellen und nicht auf eine Feststellung der Mietdauer "im Nachhinein".
2. Im Falle gewerblicher Vermietung eines Rundfunkempfangsgeräts ist eine Schätzung der tatsächlichen, für die Zahlungspflicht nach § 2 Abs. 3 RGebStV maßgeblichen Leistungsgrundlagen nicht zulässig.