1. § 4 Abs. 2 BSHG geht § 47 SGB I auch hinsichtlich der Auszahlungsmodalitäten der bewilligten Sozialhilfe vor.
2. Die Auszahlung bewilligter Sozialhilfe an bevollmächtigte Dritte kommt nur in Betracht, wenn keine Zweckverfehlung zu besorgen ist.
3. Leistungen nach § 15 a BSHG sind vom Sozialhilfeträger in der Regel direkt an den Gläubiger zu erbringen; eine Auszahlung an den Hilfeempfänger bzw. an Dritte kommt in der Regel nur in Betracht, wenn der Hilfeempfänger den Zahlungsrückstand nicht zu vertreten hat.
4. Der Hilfeempfänger hat im Falle des § 15 a BSHG kein schutzwürdiges Interesse daran, dass der Sozialhilfebezug dem Vermieter nicht bekannt wird.