1. Die "Kündigungssperre" des Insolvenzverfahrens wirkt auch, wenn die schriftliche Kündigung des "Mietkaufs (Leasingvertrag) vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Inolvenzverfahrens abgesandt worden ist, aber dem Leasingnehmer erst nach dem Eingang des Antrags bei Gericht zugeht.
2. Bei einem "Mietkauf" gebührt der Mehrerlös aus der Verwertung des Mietobjekts dem Mietkäufer, wenn alle Ansprüche des Mietverkäufers befriedigt sind und danach das Eigentum an der Sache auf den Mietkäufer übergehen sollte.
1. Wird eine Lieferung, für die der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen worden ist, rückgängig gemacht und dadurch die Berichtigungspflicht des Unternehmers nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 UStG 1999 ausgelöst, bewirkt die vom FA in einem nachfolgenden Voranmeldungszeitraum vollzogene Berichtigung die (Teil-)Erledigung der vorangegangenen (negativen) Umsatzsteuerfestsetzung "auf andere Weise" i.S. des § 124 AO. War ein Vergütungsanspruch aus dieser Festsetzung abgetreten, so entsteht der Rückforderungsanspruch des Fiskus aus § 37 Abs. 2 AO gegenüber dem Zessionar im Umfang der ursprünglich zu hoch ausgezahlten Steuervergütung (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).
2. Die Feststellung einer vom FA angemeldeten, einen früheren Vorsteuerabzug berichtigenden Umsatzsteuer zur Insolvenztabelle hat die gleiche Wirkung wie ein inhaltsgleicher Berichtigungsbescheid i.S. des § 17 UStG 1999. Ein Zessionar als Rechtsnachfolger im Zahlungsanspruch aus dem ursprünglichen Vorauszahlungsbescheid und Leistungsempfänger ist einem Rückforderungsanspruch in beiden Fällen gleichermaßen ausgesetzt (Fortentwicklung der Rechtsprechung).
1. Tilgungsleistungen für ein selbst genutztes Eigenheim oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung sind bis zur Höhe der Aufwendungen für eine angemessene Mietwohnung als Kosten der Unterkunft (§ 115 Abs1 S. 3 Nr. 3 ZPO zu berücksichtigen (im Anschluss BSG, 18.06.2008 - B 14 AS 55/07)
2. Entsprechendes gilt für die Aufwendungen im Rahmen eines Mietkaufvertrages.
Der Leasingnehmer (Mietkäufer) ist an sein Angebot auf Abschluss eines Mietkaufvertrages nicht gebunden, wenn der Lieferant dem Leasinggeber (Mietverkäufer) vorsätzlich ein davon abweichendes Angebot überbringt ("Fun-Arena").
Zur stichtagsbezogenen Bewertung einer Unterbeteiligung an einer GmbH & Co KG bei zeitnahem Gesamtverkauf aller KG-Anteile und Berücksichtigung latener Ertragssteuer.
Ist ein Refinanzierungskredit des Leasinggebers beim Immobilienleasing nach 10 Jahren zu tilgen, so spricht diese lange Dauer für das Vorliegen von Dauerschulden.
Beim "sale-and-lease-back"-Verfahren kann der Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums an dem Leasinggut durch den Leasingnehmer an den Leasinggeber eine bloße Sicherungs- und Finanzierungsfunktion zukommen mit der Folge, dass weder diese Übertragung noch die Rückübertragung des Eigentums vom Leasinggeber an den Leasingnehmer umsatzsteuerrechtlich als Lieferung zu behandeln ist.
Die Frage nach den umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehungen kann auch insoweit grundsätzlich nur auf der Grundlage der konkreten vertraglichen Vereinbarungen und deren tatsächlicher Durchführung beantwortet werden.
Der in einem Formularvertrag vereinbarte Widerrufsvorbehalt für die Privatnutzung eines Dienstwagens ist nur wirksam, wenn die Widerrufsgründe angegeben sind. Für Vereinbarungen aus der Zeit vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes ist jedoch eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen (im Anschluss an BAG vom 12.01.2005, 5 AZR 364/04).
1. Ist bei Abschluss eines Erwerbsgeschäfts bekannt, dass die zu erwerbende Sache trotz Beendigung ihrer Nutzung durch den Verkäufer an ihrem früheren, vom Verkäufer gemieteten Standort verblieben ist, muss sich dem Erwerber der Schluss aufdrängen, dass dies auf einem die Beräumung hindernden Recht des Vermieters beruht.
2. Diese Tatsachenkenntnis begründet beim Erwerber ein Wissen, das seine Bösgläubigkeit hinsichtlich des Vermieterrechts indiziert, denn bei Kenntnis der maßgeblichen Umstände, die zum Recht des Dritten führen, ist - vorbehaltlich eines etwaigen Rechtsirrtums - von einem zur Bösgläubigkeit führenden Wissen um das Recht des Dritten auszugehen.
3. Bei diesen Gegebenheiten muss der Erwerber nur dann nicht vom Vorliegen eines Vermieterpfandrechts ausgehen, wenn sonstige Umstände die Annahme rechtfertigen, dass ein Pfandrecht im konkreten Fall (ausnahmsweise) nicht auf den eingebrachten Sache lastet. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn sich Käufer davon überzeugt hat, dass ein anderer Behaltensgrund mit zumindest gleicher Wahrscheinlichkeit vorliegt oder wenn der vom Käufer befragte Vermieter das Bestehen eines Vermieterpfandrechts als solches verneint oder zumindest einen Sachverhalt berichtet, nach dem ein Pfandrecht nicht (mehr) begründet ist.
4. Von einem Verzicht auf das Vermieterpfandrecht ist im Verhältnis des Vermieters als Pfandgläubiger zu einem Erwerber des Pfandobjekts nur dann auszugehen, wenn nach dem objektiven Inhalt der Vermietererklärung der Vermieter in Kenntnis des Bestehens seines Sicherungsrechts dieses nicht ausüben und sich dem Entfernen des Inventars vom Nutzungsgrundstück auch nicht widersetzen will.
5. Ein einem Käufer der verpfändeten Sache gegenüber schlüssig erklärter Verzicht auf das Vermieterpfandrecht muss das Entfernungsmoment umfassen. Wie §§ 562a, 1253 BGB zeigen, liegt eines der aus der Pfandverstrickung befreienden Elemente in der Entfernung des Pfandobjekts aus dem räumlichen Wirkungsfeld des Sicherungsrechts. Ist dieser Bereich beim Besitzpfand durch den unmittelbaren Besitz bestimmt, bestimmt § 562a Satz 1 BGB ihn für das besitzlose Pfandrecht des Vermieters mit den Grenzen des vom Mieter genutzten Grundstücks. § 1255 BGB steht dem nicht entgegen, denn zum einen handelt es sich hier nicht um die Aufhebung eines gesetzlichen Pfandrechts sondern um die eines rechtsgeschäftlich begründeten Pfandrechts; zum anderen fordert § 1255 BGB, dass die Aufhebungsvereinbarung zwischen den an der Begründung des Pfandrechts beteiligten Personen zu Stande kommt.
1. Der Mietkäufer ist wie ein Leasingnehmer für die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Übernahmebestätigung verantwortlich; der Lieferant ist insoweit nicht Erfüllungsgehilfe des Mietverkäufers (Anschluss an BGH MDR 2005, 201 = ZMR 2005, 38)
2. Behauptet der Mietkäufer, den gemieteten Gegenstand nicht erhalten zu haben, obliegt ihm der Nachweis der unrichtigen Übernahmebestätigung.
3. Der Schaden des Mietkäufers liegt nicht im Verlust noch ausstehender Mietkaufraten, sondern im Verlust des an den Lieferanten entrichteten Kaufpreises.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Die Regelung, die auf einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag anwendbar ist, der sich aus Dienstleistungen des Anhangs IA und aus Dienstleistungen des Anhangs IB der Richtlinie 92/50 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge zusammensetzt, richtet sich nicht nach dem Hauptgegenstand dieses Auftrags, sondern wird anhand des eindeutigen Kriteriums bestimmt, das Artikel 10 dieser Richtlinie aufstellt und das auf dem Vergleich des Wertes der Dienstleistungen des Anhangs IA mit demjenigen der Dienstleistungen des Anhangs IB beruht.
( vgl. Randnrn. 52-53, Tenor 1 )
2. Im Rahmen der Vergabe eines Auftrags, der einem einheitlichen Zweck dient, sich jedoch aus mehreren Dienstleistungen zusammensetzt, nimmt die Einreihung der Dienstleistungen in die Anhänge IA und IB der Richtlinie 92/50 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge dieser nicht ihre praktische Wirksamkeit, sondern entspricht vielmehr dem System dieser Richtlinie. Übersteigt der Wert der Dienstleistungen des Anhangs IB nach dieser Einreihung gemäß der Nomenklatur der Zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen denjenigen der Dienstleistungen des Anhangs IA, so ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, die Dienstleistungen des Anhangs IB von dem betreffenden Auftrag abzutrennen und für sie getrennte Aufträge zu vergeben.
Nur dann würde es sich anders verhalten, wenn der Auftraggeber willkürlich und nur zu dem Zweck, den Anteil der Dienstleistungen des Anhangs IB der Richtlinie 92/50 am Auftrag zu erhöhen und sich auf diese Weise über Artikel 10 Satz 2 dieser Richtlinie der vollständigen Anwendung von deren Bestimmungen zu entziehen, in ein- und demselben Auftrag Dienstleistungen unterschiedlicher Art zusammenfassen würde.
( vgl. Randnrn. 57, 60, Tenor 2 )
3. Im Rahmen eines Umzugsauftrags, der sich sowohl aus Dienstleistungen des Anhangs IA der Richtlinie 92/50 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge als auch aus Dienstleistungen des Anhangs IB dieser Richtlinie zusammensetzt, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, auf der Grundlage von Artikel 10 dieser Richtlinie zu bestimmen, welche Regelung auf diesen Antrag anzuwenden ist, und dabei insbesondere zu prüfen, welchen Referenznummern der Nomenklatur der Zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen die Dienstleistungen entsprechen, aus denen sich dieser Auftrag zusammensetzt.
Allerdings erfasst dabei Kategorie 20 des Anhangs IB den Landverkehr, der ausdrücklich in Kategorie 2 des Anhangs IA der Richtlinie genannt wird, als solchen nicht.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Nach Artikel 225 Absatz 1 EG und Artikel 51 der Satzung des Gerichtshofes kann mit einem Rechtsmittel nur die Verletzung von Rechtsvorschriften gerügt werden. Der Gerichtshof ist nicht für die Feststellung von Tatsachen zuständig. Außerdem ist er grundsätzlich nicht zuständig, die Beweismittel zu prüfen, auf die das Gericht diesen Sachverhalt gestützt hat. Es ist allein Aufgabe des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweismittel zu würdigen. Diese Würdigung ist daher, sofern diese Beweismittel nicht entstellt werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterläge.
( vgl. Randnr. 59 )
2. Aus Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits geht klar hervor, dass dieser Artikel der Kommission ein Ermessen einräumen soll. Zudem ist diese Vorschrift eine Ausnahme von der in Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 vorgesehenen Regel, dass eine Beteiligung an Ausgaben, die vor dem Eingang des entsprechenden Antrags bei der Kommission getätigt wurden, nicht in Betracht kommen kann. Da Ausnahmen eng auszulegen sind, ist das Wort kann" in Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung nicht weiter zu verstehen als in dem Sinne, dass der Kommission eine bloße Befugnis verliehen wird.
( vgl. Randnr. 68 )
3. Die Verwaltung kann einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, sofern weder der Grundsatz der Rechtssicherheit noch der Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens verletzt werden. Diese Befugnis, die selbst dann besteht, wenn der durch den Verwaltungsakt Begünstigte nicht zu dessen Rechtswidrigkeit beigetragen hat, ist erst recht gegeben, wenn die Rechtswidrigkeit auf dem Handeln des Begünstigten beruht.
Nimmt der Kreditgeber die gelieferte Sache bei dem nicht durch das Verbraucherkreditgesetz geschützten Kreditnehmer wieder an sich, findet § 13 Abs. 3 VerbrKrG zugunsten eines Verbrauchers, der lediglich neben dem Kreditnehmer als Gesamtschuldner mithaftet, jedoch selbst aus dem Kreditvertrag nicht berechtigt ist, keine Anwendung.
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG ist im Wege der richtlinienkonformen Auslegung dahin einzuschränken, daß § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie § 6 VerbrKrG von der Anwendung auf Finanzierungsleasingverträge, die einen Eigentumserwerb des Leasingnehmers vorsehen, nicht ausgeschlossen sind.
a) Ist in der über den Hauptvertrag aufgenommenen Urkunde die Bestimmung über die Eigenhaftung des Vertreters räumlich in den Text des Hauptvertrages integriert, fehlt es grundsätzlich an der gesetzlich geforderten gesonderten Erklärung.
b) Die fehlende räumliche Trennung ist nicht deshalb unschädlich, weil innerhalb der die Eigenhaftung des Vertreters betreffenden Formularbestimmung dessen Name handschriftlich eingesetzt ist und er eine auf die Mithaftung bezogene gesonderte Widerrufsbelehrung unterzeichnet hat.
Das Mitglied einer gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaft, das eine Genossenschaftswohnung auf Grund eines Dauernutzungsvertrags bewohnt, ist kein wirtschaftlicher Eigentümer dieser Wohnung.
AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 99
EStG § 10e
FördG § 7
Urteil vom 14. Februar 2001 - X R 82/97 -
Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt (EFG 1996, 587)
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1 Die Personen, die Zuschüsse des EAGFL beantragen und erhalten, müssen dafür Sorge tragen, daß sie der Kommission zuverlässige Angaben an die Hand geben, die diese nicht irreführen können; andernfalls könnte das Kontroll- und Beweissystem, das zur Nachprüfung der Erfuellung der Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses eingeführt worden ist, nicht ordnungsgemäß funktionieren. Ohne zuverlässige Angaben könnte es nämlich zu einer Zuschußgewährung für Vorhaben kommen, die die Voraussetzungen hierfür nicht erfuellen. Daher ist die Informations- und Loyalitätspflicht, die den Personen obliegt, die Zuschüsse beantragen und erhalten, dem System der Beteiligung durch den EAGFL inhärent und für sein einwandfreies Funktionieren grundlegend.
2 Weicht der Wortlaut einer Bestimmung von deren Überschrift ab, sind beide so auszulegen, daß alle verwendeten Worte einen Sinn ergeben.
3 Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits ist dahin auszulegen, daß er es der Kommission ermöglicht, einen EAGFL-Zuschuß im Fall von Unregelmässigkeiten zu streichen, und zwar insbesondere dann, wenn eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur vorherigen Zustimmung unterbreitet wurde.
4 Ein Verstoß gegen die Verpflichtungen, deren Einhaltung für das ordnungsgemässe Funktionieren eines Gemeinschaftssystems von grundlegender Bedeutung ist, kann mit dem Verlust eines durch die Gemeinschaftsregelung verliehenen Anspruchs, etwa eines Beihilfeanspruchs, geahndet werden.
Es stellt eine schwerwiegende Verletzung wesentlicher Pflichten, die die Streichung eines nach der Verordnung Nr. 355/77 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse gewährten EAGFL-Zuschusses rechtfertigt, dar, wenn der Zuschussempfänger seine Pflicht, mit den Arbeiten nicht vor Eingang des Zuschussantrags bei der Kommission zu beginnen, verletzt hat, wenn er die Kommission nicht informiert hat und wenn er in Beantwortung eines Auskunftsverlangens der Kommission eine mit dem Original nicht übereinstimmende Kopie eines Kaufvertrags über eine im bezuschussten Vorhaben genannte Maschine eingereicht hat.
Ein Urteil ist auch dann wirksam, wenn es von einem Richter unterschrieben ist, der ausweislich des Protokolls und des Urteilseingangs bei der Entscheidung nicht mitgewirkt hat.
BGB § 138 (Bb)
Zur Frage der Sittenwidrigkeit eines Automaten-Kaufvertrages wegen groben Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung.
BGB § 433
Die in einem schriftlichen Kaufvertrag ohne weiteren Zusatz getroffene Kaufpreisvereinbarung begründet die Vermutung, daß der Kaufpreis die Gegenleistung nur für die Veräußerung der Kaufgegenstände, nicht auch für sonstige im Vertrag nicht erwähnte Leistungen des Verkäufers sein soll.
BGH, Urteil vom 26. November 1997 - VIII ZR 322/96
OLG Naumburg
LG Dessau
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Ein Gewerbetreibender, der im Wege eines Haustürgeschäfts als Kunde einen Werbevertrag im Hinblick auf den Verkauf seines Gewerbebetriebs abschließt, ist nicht als Verbraucher anzusehen, der durch die Richtlinie 85/577 betreffend den Verbraucherschutz im Fall von ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen geschützt ist.
Nach Artikel 2 der Richtlinie hängt nämlich die Gewährung des Schutzes davon ab, ob zwischen dem Haustürgeschäft und der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Gewerbetreibenden ein Zusammenhang besteht: Dieser kann sich nur dann auf die Richtlinie berufen, wenn das Haustürgeschäft den Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit überschreitet. Die den Verkauf eines Gewerbebetriebs vorbereitenden Rechtsgeschäfte stehen im Zusammenhang mit der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Gewerbetreibenden; sie können zwar diese Tätigkeit beenden, stellen jedoch Rechtsgeschäfte der Betriebsführung dar, die der Gewerbetreibende zur Befriedigung anderer als seiner familiären oder persönlichen Bedürfnisse vornimmt.
2. Die Richtlinie 85/577 steht nationalen Rechtsvorschriften über Haustürgeschäfte nicht entgegen, die den in ihr vorgesehenen Schutz auf Gewerbetreibende erstrecken, wenn diese Gewerbetreibenden Rechtsgeschäfte zum Zweck des Verkaufs ihres Gewerbebetriebs vornehmen.
Artikel 8 der Richtlinie, der den Mitgliedstaaten die Möglichkeit lässt, noch günstigere Verbraucherschutzbestimmungen auf dem Gebiet dieser Richtlinie zu erlassen oder beizubehalten, kann nämlich nicht so ausgelegt werden, daß er es den Mitgliedstaaten untersagt, Maßnahmen auf einem Gebiet wie dem des Schutzes der Gewerbetreibenden zu ergreifen, für das sie nicht gilt.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 zur Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer beim Unternehmensübergang ist dahin auszulegen, daß der Veräusserer nach dem Zeitpunkt des Übergangs von seinen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag oder dem Arbeitsverhältnis allein aufgrund des Übergangs befreit ist, selbst wenn die in dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer dem nicht zustimmen oder Einwände dagegen erheben, jedoch vorbehaltlich des Rechts der Mitgliedstaaten, die gesamtschuldnerische Haftung des Veräusserers und des Erwerbers ab dem Zeitpunkt des Übergangs vorzusehen.
2. Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 ist dahin auszulegen, daß die Richtlinie sowohl auf die Übertragung eines Unternehmens aufgrund eines Mietkaufvertrags, wie er im niederländischen Recht geregelt ist, als auch auf die Rückübertragung dieses Unternehmens infolge der Auflösung des Mietkaufvertrags durch gerichtliche Entscheidung anwendbar ist.