Lässt sich in einer Ehesache ein Verkehrswert eines selbstgenutzten Hausgrundstückes der Ehegatten nicht feststellen, so ist die mit dem Bewohnen des Eigenheimes verbundene Mietersparnis für die Bemessung des Streitwertes heranzuziehen. Einer Abschätzung nach § 26 GKG bedarf es nicht.