In der Insolvenz des Vermieters besteht das Mietverhältnis nur dann mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort, wenn die Mietsache im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Mieter bereits überlassen worden ist.
Übersteigt die Dauer des in einem Staffelmietvertrag individualvertraglich vereinbarten Kündigungsverzichts des Mieters den nach § 557a Abs. 3 BGB zulässigen Zeitraum von vier Jahren, so ist der Kündigungsverzicht gemäß § 557a Abs. 4 BGB nicht insgesamt, sondern nur insoweit unwirksam, als seine Dauer den genannten Zeitraum überschreitet (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 25. Januar 2006 - VIII ZR 3/05, NJW 2006, 1059).
a) Verbindet der Vermieter von Wohnraum die Klage auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung mit einer Klage auf Zahlung der erhöhten Miete, so bestehen im Berufungsverfahren gegen die Zulässigkeit der Zahlungsklage jedenfalls dann keine Bedenken (mehr), wenn der Mieter in erster Instanz verurteilt worden ist, der Mieterhöhung zuzustimmen, und diese Verurteilung vor der Berufungsverhandlung über die Zahlungsklage in Teilrechtskraft erwachsen ist.
b) Die zweimonatige Kündigungssperre für den Wohnraumvermieter nach § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB gilt auch dann, wenn der Mieter rechtskräftig verurteilt worden ist, einer rückwirkenden Mieterhöhung zuzustimmen.
Änderungen baulicher Anlagen, die von vornherein nicht geeignet sind, sich auf die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung auszuwirken, unterfallen auch nicht dem Genehmigungsvorbehalt des § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB.
Zu den Maßstäben, wann die Änderung einer baulichen Anlage nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient.
Ein in einem Landpachtvertrag vereinbartes Kündigungsrecht des Verpächters für den Fall des Eigenbedarfes geht im Falle des Eintritts des Grundstückserwerbers in den Landpachtvertrag nach §§ 571 BGB a.F. (566 BGB n.F.), 593 b BGB grundsätzlich auf diesen über (entgegen OLG Naumburg, Urt. v. 8.1.2004, 2 U (Lw) 9/03, OLGR Naumburg 2004, 305).
1. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse für die Klage gegen die Versagung einer Veräußerungsgenehmigung im Sinne des § 172 Abs. 4 Satz 4 BauGB kann auf die Absicht gestützt werden, eine Klage wegen enteignungsgleichen Eingriffs zu erheben.
2. Die in § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 BauGB vorgesehene Verpflichtung, die Wohnungen innerhalb von sieben Jahren nur an die Mieter zu veräußern, erstreckt sich auch auf diejenigen Wohnungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Umwandlungsgenehmigung leer stehen.
3. Zum Kreis der Mieter im Sinne des § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 BauGB gehören nicht diejenigen Personen, die die betreffende Wohnung zwar tatsächlich bewohnen, diese Nutzung aber von vornherein nur mit der Absicht aufgenommen haben, die Wohnung käuflich zu erwerben.
4. Auch in den Fällen, in denen kein Anspruch auf Erteilung einer Veräußerungsge-nehmigung besteht, kommen atypische Fallgestaltungen in Betracht, die eine Erteilung der Genehmigung im Ermessenswege rechtfertigen.
a) Zur Wirksamkeit einer mietvertraglichen Kautionsvereinbarung im Falle einer unzulässigen Einschränkung des gesetzlichen Rechts des Mieters, die Mietsicherheit in Teilzahlungen zu leisten.
b) Zur Wirksamkeit einer Kautionsvereinbarung, wenn der Vermieter zusätzlich zur Leistung der Kaution durch Hinterlegung eines Geldbetrages eine weitere Sicherheit verlangt.
c) Die Zulassung der Revision in einem die Sachentscheidung enthaltenden Teilurteil durch das Berufungsgericht erstreckt sich auf die zugehörige, in einem Schlußurteil enthaltene Kostenentscheidung; dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht im Schlußurteil die Revision nicht zugelassen hat.
1. Eine formularmäßig im Arbeitsvertrag verwendete Klausel, mit der sich der Arbeitgeber den jederzeitigen unbeschränkten Widerruf übertariflicher Lohnbestandteile und anderer Leistungen vorbehält, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und § 308 Nr. 4 BGB unwirksam.
2. Eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel entgegen § 306 Abs. 2 BGB dahingehend, dass ein Widerruf aus sachlichen Gründen im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 28. Mai 1997 - 5 AZR 125/96 = AP Nr. 36 zu § 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag) möglich ist, ist unzulässig.
InvErlWobauldG Art. 14 (Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom 22. April 1993, BGBl. Teil I, S. 466, 487) Satz 2 Nr. 1 des am 1. Mai 1993 in Kraft getretenen Gesetzes über eine Sozialklausel in Gebieten mit gefährdeter Wohnungsversorgung (Art. 14 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland vom 22. April 1993, BGBl. I S. 466, 487) in Verbindung mit der Verordnung über eine Sozialklausel in Gebieten mit gefährdeter Wohnungsversorgung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 18. Mai 1993 (HambGVBl. 1993 S. 98) ist auf Fälle anwendbar, bei denen an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum erstmals zwischen dem 1. August 1990 und dem 1. Mai 1993 veräußert worden ist.
BGH, Beschluß vom 15. November 2000 - VIII ARZ 2/00 -
OLG Hamburg
LG Hamburg
AG Hamburg
Der Erwerber einer vermieteten Eigentumswohnung ist alleiniger Vermieter, wenn die Wohnung nach Überlassung an den Mieter in Wohnungseigentum umgewandelt worden ist und zusammen mit der Wohnung ein Kellerraum vermietet ist, der nach der Teilungserklärung im Gemeinschaftseigentum aller Wohnungseigentümer steht.
BGH, Beschluß vom 28. April 1999 - VIII ARZ 1/98 -
KG Berlin
LG Berlin AG Charlottenburg
1. Ein Landes-Sportverband dient dadurch, daß er den Sportbetrieb seiner Mitgliedsvereine finanziell und organisatorisch unterstützt, nicht unmittelbar erzieherischen Bestimmungen im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG.
2. Die Aufgabe, öffentliche Fördermittel zu beschaffen und an die Mitglieder zu verteilen, ist keine politische Zweckbestimmung im Sinne dieser Vorschrift.
3. Die in § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG enthaltene Aufzählung von geschützten Zwecken ist abschließend. Hinsichtlich des Sports besteht hier keine Regelungslücke, die auf dem Wege einer Analogie zu den normierten Tendenzmerkmalen geschlossen werden müßte.
Aktenzeichen: 1 ABR 28/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 23. März 1999
- 1 ABR 28/98 -
I. Arbeitsgericht
München
- 31 BV 107/96 -
Beschluß vom 18. Oktober 1996
II. Landesarbeitsgericht
München
- 8 TaBV 16/97 -
Beschluß vom 25. November 1997