1. Für die Beantwortung der Frage, ob auf ein Mietverhältnis Wohnraummietrecht oder gewerbliches Mietrecht Anwendung finden muss, ist nicht maßgeblich, was für ein Vertragsformular die Parteien benutzt haben; vielmehr richtet sich diese Frage, allein danach, ob die Vermietung erfolgt ist, damit der Mieter selbst die Räume zum Wohnen benutzt, oder ob mit dem Mietvertrag die Weitervermietung an Dritte beabsichtigt ist.
2. Gewerbliches Mietrecht ist auch anzuwenden, wenn der Mieter eine Gemeinde ist, die mit dem Abschluss des Mietvertrages den Zweck verfolgt, den Mietgegenstand zur Deckung des Wohnraumbedarfs bestimmter Personen zu verwenden.